ALLTAGSDISKRIMINIERUNG ARMUT FRAUEN KLASSISMUS KRANK UND BEHINDERT RECHT

Arme, Frauen, Schwerkranke und Betagte von der Rechtsordnung nicht geschützt. Berliner Richterschaft verweigert Rechtslage im Erbrecht. Damit droht auch für Staatskasse und Steuerzahlerin ein Schaden von min. 300.000€.

Schwerbehinderte Soziahilfeempfängerin wird komplett um grundrechtlich garantierten Pflichtteil/Ergänzungsanspruch betrogen.  Der deutsche Erblasser und Vater der Geschädigten besass nachweislich zu Lebzeiten min. 3 Mio€ Vermögen, das bei Tod verschwunden war. Die indische zweite Ehefrau, zu deren Gunsten im übrigen Betrug angekündigt wurde, muss anders als es die Rechtslage vorsieht, keine Auskunft über den Verbleib geben. Damit haben die Gerichte den Zahlungsanspruch de facto leer laufen lassen. RichterInnen des Landes Berlin ignorieren die erdrückenden Beweise für vorhandenes Vermögen, hohes Einkommen und die Rechtslage dazu, obwohl bei Nichtdurchsetzung der grundrechtlich garantierten Ansprüche auch Steuerzahler und Staatskasse um min 300.000€ geschädigt werden. Geradezu grotesk ist, dass politisch die hohen Sozialkosten zu moniert werden und im Fall des Landes Berlin sogar Zahlungsunfähigkeit angekündigt wurde.

Tipps meiner erbrechtlichen Gegnerin, wenn man die Rechtslage der Bundesrepublik Deutschland im Erbrecht nicht akzeptiert, den Pflichtteil auf Null setzen möchte und wie man damit vor deutschen Gerichten durchkommt, denn Politik und Justiz haben kein Interesse, Betagte, Schwerkranke zu schützen. Da es noch viel Wohlstand gibt, macht es Sinn jetzt zuzuschlagen. Zumal die Gefahr von Strafen oder Verfolgung bis dato gering ist, wenn man sich den Besitz auf diese Weise angeeignet hat.

  1. Man suche sich eine wohlhabende Person, etwas älter und krank, aber doch noch so, dass die 10 Jahre Belegaufbewahrungspflicht nach § 257 HGB überschritten wird. Je längere die Belege vernichtet sind, desto besser.
  2. Ältere und Kranke Personen haben oft eine geringere Abwehrkraft und lassen sich leicht in Abhängigkeit bringen.
  3. Am besten sind Personen, die sich leicht isolieren lassen, etwa weil alleinstehend oder in Scheidung begriffen. Nun gilt es, die Pflichtanteilsregelung zu umgehen. Schliesslich wollen Sie jeden Cent für sich, da heißt es gründlich sein. Nun muss sofort nach der Heirat beginnen, aber doch nicht zu auffällig, den Besitz transferieren, je undurchsichtiger, desto besser. Natürlich nicht alles auf einmal, man muss die auszubeutende Person sukzessive in Abhängigkeit bringen, indem man ihr Stück für Stück ihren Besitz abnimmt.
  4. Achten Sie streng darauf, die auszubeutende Person immer zu begleiten. Machen Sie deutlich, dass Kontakte zu deren Verwandschaft unerwünscht sind und benehmen Sie sich unmöglich, dann suchen diese allein das Weite. Überhaupt müssen Sie langsam die Zügel anlegen- Sie haben das Sagen. Geschrei schadet schliesslich niemandem offensichtlich und Sie wollen ja ihren Willen durchsetzen!
  5. Immobilien lässt man sich schenken, schreibt in die Schenkungsvertrag, dass dies zur Altersvorsorge dient, übersetzt den monatlichen Niesbrauch, sodann schreibt man rein, dass man dem Schenker zuvor immer wieder hohe Summen gegeben habe- damit hat man das Geschenk nicht nachweisbar quasi selber bezahlt.
  6. Überall, wo die auszubeutende Person Konten hat, lege man sich eigene an und lasse sich die Summen anweisen, Banken schauen nicht so genau hin, wenn es sich um die Konten von Ehepartnern handelt.
  7. Gleiches gilt für Versicherungen, die private Versicherungskammer Bayern verweigert direkten Angehörigen Einblick in die Gesundheitsdaten der auszubeutend gewesenen Person (wenn diese tot ist) wenn auch Sie dort versichert sind- schliesslich müssen Sie verhindern, dass etwas über Krankheiten, Testierfähigkeit, Ihre Behandlungsstrategie der auszubeutend gewesenen Person raus gefunden wird. Denken Sie immer daran. Geld ist solidarisch!
  8. Firmen und Betriebe der auszubeutenden Person eigenen sich ebenfalls zum Transfer, lassen Sie sich ohne Einlage als Mitkommanditist eintragen, lassen Sie die auszubeutende Person arbeiten, aber zahlen Sie nur sich.
  9. Dergleichen bei Patenten, geistige Eigentumsrechten- lassen Sie sich immer mit eintragen.
  10. Sind Immobilien und Geldvermögen transferiert, lassen Sie die auszubeutende Person ihre Konten schliessen und lassen Sie sich deren Rente, Einkommen und noch restliche vorhandene Sparguthaben etc. anweisen.
  11. Lassen Sie die auszubeutende Person auf den Immobilien alle Rechte löschen, setzen Sie ein ehegemeinsames Testament auf, das nur die auszubeutende Person bindet, heben Sie sicherheitshalber alle früheren Verfügungen auf, schreiben Sie eine Strafklausel für die Pflichtteilsberechtigten der auszubeutenden Person rein und übertragen Sie deren Anteile auf Ihre eigene Familie, die Sie natürlich auch einsetzen- aber mit der Klausel jederzeit wieder anders testieren zu können. So ist in einem ehegemeinsamen Testament nur die auszubeutende Person gebunden, aber nicht Sie und deren Angehörige auf die Verluststrecke gesetzt.
  12. Es ist nicht mehr so einfach geworden, hohe Barzahlungen zu machen. Trotzdem lassen Sie mit dem Geld der auszubeutenden Person erworbene Werte gleich auf Ihren Namen eintragen!
  13. Wenn Sie wie hier migriert sind, nutzen Sie diesen Vorteil, verschieben Sie möglichst viele Werte in Ihr Heimatland.
  14. Kontrollieren Sie die Post. Sie gehen ans Telefon.
  15. Seien Sie immer und überall dabei, also lassen Sie die auszubeutende Person niemals alleine wohin.
  16. Machen andere Personen Vorschläge, erklären Sie immer, die auszubeutende Person habe kein Interesse. Bezüglich der ÄrztInnen, seien Sie auch immer bei Arztgesprächen dabei, lenken Sie die Behandlung, wechseln Sie diese öfter, lassen Sie keine Kontrollen durch Pflegedienste etc. zu; so können Sie die Behandlung steuern und haben auch die Kosten im Blick, schliesslich ist es jetzt Ihr Geld und Sie wollen irgendwann ihr eigenes Leben- schliesslich haben Sie es sich lange verdient.
  17. Hier hilft zuvor ein Umzug an einen Ort, wo die auszubeutende Person niemanden kennt, auch keine Nachbarn. Es empfiehlt sich zuvor informieren, wie die Justiz dort erbrechtlich tickt, z.B. konservativ, kein Interesse am Pflichtteil, armenfeindlich, überlastet- das sind Kriterien, auf die Sie achten müssen.
  18. Füttern Sie sich frühzeitig AnwältInnen heran, die Sie vertreten. Empfehlenswert sind große und teure Kanzleien, deren AnwältInnen kennen die RichterInnen und das ist von Vorteil, denn zugedrückte Augen in der Justiz werden Sie brauchen. Denn Sie haben Gesetze gebrochen, vorsätzlich Sitten und Gebräuche verletzt, betrogen und sogar einige Straftaten begangen. Aber in der BRD herrscht Reichenrecht und das sind Sie ja nun!
  19. Es gibt noch einen weiteren Tipp (der an der Stelle noch nicht verraten wird)- der Sie als Betrüger in gute Gesellschaft bringt und vor allem Unbill noch mehr schützt.

I. Der Betrug konnte im einzelnen nachgewiesen werden, indem Erklärungen der Anwältin des Erblassers zu dessen Vermögen, notarielle Urkunde über Verkauf von Fimenanteilen, alte Renten-und Einkommensbescheide etc. vorgelegt wurden.
II. Laut Rechtslage sind in der Auskunftsstufe Belege und Erklärungen abzugeben, wenn erhebliches Vermögen und ein Einkommen über 1720€ vorhanden war, aber nicht bei Todesfall.
III. Geschäftsbelege dürfen regelmässig vernichtet werden und erschweren so die Belegherausgabe
IV. Der Fall weist, neben der Diskriminierung armer Personen noch weitere Diskriminierungslagen auf:
1) Diskriminierung von Seltenen Erkrankungen und Multimorbidität;
2) Auch Frauen haben es schwer, Ansprüche durchzusetzen;
3) Schutz der Testierfreiheit betagter und schwerkranker Personen ist nicht garantiert;
4) Ist jemand, der einer Person alle finanziellen Mittel zur Sicherung deren Existenz abgenommen hat, für deren Gesundheitssorge verantwortlich?
V. Fazit


Zu I. Der Betrug konnte im einzelnen nachgewiesen werden, indem Erklärungen der Anwältin des Erblassers zu dessen Vermögen, notarielle Urkunde über Verkauf von Fimenanteilen, alte Renten-und Einkommensbescheide etc. vorgelegt wurden.

Es war sehr Zeit- und auch Kostenaufwändig die für den Betrug zu recherchieren- solche Kosten sind im Regelsatz gar nicht vorgesehen. Trotz der Belastung hat die Schwerkranke sich die Arbeit gemacht, um den Sozialhilfebezug beenden zu können und um dies finanzieren zu können, auch wichtige therapeutische Massnahmen einsparen müssen.
Zudem hat sie sich in das Erbrecht eingearbeitet, da sie als arme Person Prozesskostenhilfe braucht, um das ordentliche Verfahren führen zu können. Hierfür ist ein sachlich und rechtlich fundierter Antrag nötig und  eben kein Anwalt für das Pkh Verfahren finanziert werden konnte.

Die Prozesskostenhilfe ist niederschwellig, da die Gerichte ohnehin finanziert sind und die Anwälte nur eine Gebühr nicht höher als 600€ bekommen- womit eigentlich kein komplexes Mandat abgewickelt werden kann.

Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung und den bis dato im Prozesskostenhilfe-Verfahren vorgelegten Beweisen liegt vorliegender Sachverhalt und Rechtsverhalt vor:

1. dass umfassender erbrechtlicher Betrug an den zwei Kindern des Erblassers aus seiner ersten Ehe zugunsten seiner zweiten Frau, Alleinerbin und erbrechtlichen Gegnerin wurde gegenüber einer Zeugin angekündigt wurde (Beweis K 27).

2. Augenscheinlich wurde dieser auch durchgeführt, denn ausweislich der gegnerischen Auskunft (Beweis K 5):
ist der einst hochvermögende Erblasser ohne einen einzigen Cent verstorben:

verschwunden ist das nachweislich vorhandene Geldvermögen von über 1,8 Mio€, dass der Erblasser 1991 biss 2008 besass (Vermögensnachweise des Erblassers zu dessen Lebzeiten aus der Scheidungsakte seiner ersten Ehe 7 F 422/91 am Amtsgericht Bensheim, Auskunft von Lebensversicherern (Beweis K 18) und  einer notariellen Urkunde im Besitz eines Dritten über Verkauf von Unternehmensanteilen im Besitz eines Dritten, der vorlegen kann (Beweis K 73, doppelt vergeben lag Schriftsatz vom 10.07.23 bei);

der Erblasser hatte über 8 Jahre vor Tod kein Konto mehr (K 5), ausweislich der vorgelegten Gehaltsbescheinigung (Beweis K 74) und alten Rentenprognosen (Beweis K 64) aus den Scheidungsakten hat der Erblasser als leitender Angestellter eines Chemiekonzerns überdurchschnittlich gut verdient und eine dementsprechende Rentenprognose, die DRV hat aktuell schriftlich versichert, dass die Rente des Erblassers bis zu dessen Tod überwiesen wurde (Beweis K 73 Doppelt vergeben, Ss v. 09.03.23) Außerdem gingen auch andere Vermögenswerte des Erblasser augenscheinlich gleich auf das Konto der Gegnerin (Beweis K 53);

die der Gegnerin bereits geschenkte Immobilie wurde mit konstruierten Zahlungen (Beweis K 5) belegt, die sie als aus Indien Migrierte Person (Beweis K 29) und vor der Ehe mit dem Erblasser ausweislich ihres einzigen Arbeitgebers Geringverdienerin (Beweis K 51) gar nicht leisten konnte. Zu einer Zahlung, die die Gegnerin angibt war der Erblasser ausweislich Schenkungsvertrag § 5 (Beweis K 5) verpflichtet, er hat gegenüber einer Zeugin mündlich angegeben diesen geleistet zu haben (Beweis K 27) und dies auch schriftlich angegeben (Beweis K 32) diese sollte nämlich sein einziges Erbe an seine Kinder sein (diese Summe floss zuerst an die erste Frau des Erblassers, nach deren Tod, abzüglich deren Verbindlichkeiten zu je ½ an seine Kinder, im Endeffekt waren das 33.562,85€ in 2012 pro Kind). Die Gegnerin macht auch das rückgängig (Wünsche des Erblassers interessieren sie nicht); die Gegnerin verschweigt, dass sie die hochwertige Immobilie im Rhein-Main-Gebiet, Hanglage am Wald, Autobahnzubringer ausweislich Fotos (Beweis K 50) aufwändig modernisiert erhalten hat, indem sie die letzte Seite eines Wertgutachten (Beweis K 5) vorlegt, dass über 10 Jahre vor Schenkung entstanden ist;

der Erblasser gründete nach seiner Berentung 2003 noch eine Firma für seine chemischen Erfindungen (Beweis K 44, 45), die Gegnerin war kostenlos als Mitkommanditisten aufgenommen- auch dieses Geschenk hat sie verschwiegen (Beweis K 73 Doppelt vergeben,  Schriftsatz vom 10.07.23);

der Erblasser arbeitete nach seiner Rente in dieser Firma als Forscher und Berater, diese Firma hatte zumindest einen Auftrag. Nach seinem Austritt hatte er Honorarverträge, jedoch hat die Gegnerin als Geschäftsführerin nur für ihr eigenes Gehalt gesorgt, der Erblasser hat unentgeltlich gearbeitet (Beweis K 73 Doppelt vergeben,  Schriftsatz vom 10.07.23);

natürlich wurden auch die chemischen Patente des Erblassers nicht angegeben, obwohl diese der Gegnerin bekannt sind, weil sie ebenfalls darauf eingetragen ist (Beweis K 52).

Zu II. Laut Rechtslage sind in der Auskunftsstufe Belege und Erklärungen abzugeben, wenn erhebliches Vermögen und ein Einkommen über 1720€ vorhanden war, aber nicht bei Todesfall.

Im Erbrecht wird sehr häufig betrogen. Hier wurde allerdings sehr gründlich vorgegangen und kein einziger Cent übrig gelassen. Damit hat die aus Indien migrierte Gegnerin den Grundrechtlichen Anspruch auf Teilhabe am Familienvermögen der schwerbehinderten Tochter komplett ausgehebelt und diese dauerhaft in die Sozialhilfe abgeschoben.

Es ist ein Problem, wenn Personen die hiesige Rechtsordnung nicht akzeptieren. Das Prinzip von Treu und  Glauben, ist auch im Erbrecht eine wesentliche Geschäftsgrundlage, weil es keine allgemeine Belegvorlage gibt. Wegen der Probleme im Erbrecht hat die Bundesrechtsanwaltskammer die Initiativstellungnahme No 36 „zugunsten eines fairen Verfahrens im Pflichtteilsrecht und Erweiterung der wechselseitigen Auskunftsrechte  vorgelegt (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf). Allerdings hatte die Legislative kein Interesse, den Betrug gesetzlich zu unterbinden.

In der Judikative hat sich daher zum Schutz folgende Rechtssprechung entwickelt (Zusammenfassung aus: Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Auflage 2024, § 26 Pflichtteil, Rn 1491 (Auszug ohne Fussnoten):

5.Verteidigung (der Auskunftspflicht, Anm Verf)

Gegen die Ansprüche aus §§ 2314. 242 BGB verteidigt sich der Schuldner oft mit vermeintlicher Erfüllung“ (wie hier, Anm Verf)

Anstrengungen richten sich nach dem Einzelfall. Es gilt, die divergierenden Grundrechtspositionen bei der Auslegung von § 2314 BGB in Ausgleich zu bringen. Meist wird eine weite Auslegung befürwortet um der Verkürzung der Erbrechtsgarantie für den Pflichtteilsberechtigten entgegenzutreten. Das kommt in Betracht, wenn der Verweis auf die eidesstattliche Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB zur effektiven Realisierung des Pflichtteils im Einzelfall nicht ausreichend wäre.“

„Findet sich im Nachlass kein Hinweis auf andere als die vorhandenen Konten, hat der Erbe nicht nachzufragen, ob weitere Konten bestehen.“ (Im Umkehrschluss gilt, besteht der Verdacht, wie hier dass es ein Konto gibt, weil ausweislich DRV ja Rente bis zu Tod des Erblassers gezahlt wurde, ist dies seitens der Alleinerbin aufzuklären- Anm Verf.)

„Zur Klärung von Schenkungen hat der Erbe notfalls umfangreiche Recherchen über alle vorhandenen Konten des Erblassers anzustellen.

Anhaltspunkte für Schenkungen können nach Herzog vorliegen: …
Der Erblasser hatte unstreitig größeres Vermögen vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls. (4)
Zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser bestand erhebliche Feindschaft und der Erblasser plante pflichtteilsverkürzende lebzeitige Zuwendungen. (5) …

 Der Erblasser hat seinem Ehegatten zahlreiche bedeutende Schenkungen gemacht oder

die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner sind aufgrund zahlreicher Transaktionen schwer zu durchschauen. (8)“

 „Jedoch hat stets eine Einzelfallwürdigung unter Abwägung der divergierenden Grundrechtspositionen zu erfolgen.„

„Die praktische Frage ist, ab welcher Schwelle ausreichende Anhaltpunkte angenommen werden. Die Rechtsprechung ist großzügig: Das OLG Stuttgart1563 hat dem Erben die Beschaffung der Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren zur Prüfung etwaiger Schenkungen auferlegt, weil die Bankkonten des Erblassers am Todestag kaum Guthaben aufwiesen bei monatlichen Einkünften von 1.720 Euro“ (hier wohnte der Erblasser zudem mietfrei in eigenem, wenn auch an die Gegnerin bereits geschenkte Immobilie- Anm. Verf.)

„Entsprechendes gilt für die Annahme, substanziierte Anhaltpunkte für Schenkungen lägen bereits vor, wenn der Erblasser 2010 rund 230.000 Euro erbte und beim Erbfall Kontoguthaben bestand von rund 166.000 Euro.“

Die Auskunft ist nicht erfüllt, wenn die Wissenserklärung „nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft“ ist. Allein der Verdacht, der Auskunftsschuldner habe seine Erinnerungsfähigkeit unterdrückt, rechtfertigt dies aber noch nicht. Anders liegt es, wenn die Wissenserklärung in sich widersprüchlich ist bzw. in Widerspruch zu Unterlagen steht.“

Damit ist die Auskunft vorliegend nicht erfüllt, denn sie steht im Widerspruch zu der Sachrecherche und den vorgelegten Beweisen. Die Auskunft der Gegnerin ist dringend erklärungsbedürftig, denn das nachweislich vorhanden gewesene hohe Vermögen ist verschwunden, die DRV will die Rente überweisen haben, die Gegnerin erklärt, der Erblasser habe kein Konto gehabt.

Die Auskunftsstufe ist für den Erfolg der Zahlungsstufe wichtig. Daher ist es angebracht sorgfältig zu sein, auch bei Personen die Pkhbedürftig sind und erst Recht wenn es darum geht, Land und Bund einen dauerhaften Sozialhilfebezug zu ersparen. Man kann ja nicht auf der einen Seite, politisch die hohen Sozialkosten monieren oder wie der Rechnungshof des Land Berlins auf drohende Zahlungsunfähigkeit verweisen und auf der Seite erschwert die Judikative erheblich oder vereitelt sogar, dass bestehende Ansprüche geltend und korrekt geltend gemacht werden können- die bedürftige Person darf Opfer eines erbrechtlichen Betrugs bleiben.

Wenn es keine Erklärungen und Belege seitens der Gegnerin gibt, wird es eher keine Zahlungsansprüche aus verschwundenen Vermögen und Einkommen geben. Die Immobilie ist mit konstruierten Zahlungen und dem Anspruch auf Altersvorsorge belegt. Bisher ist ja nur die Gegnerin vor Gericht angekommen und wenn das weiter so bleibt, wird es auch hieraus nichts geben.

Auch wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Rechtssprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweichen will, muss es Pkh bewilligen (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016, 1 BvR 2154/15, NJW-RR 2016, 1266 f).

Bei Vorliegen von Revisionsgründen ist Pkh zu bewilligen.
Beschwerde ist auch nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grds Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient. daher ist dem Pkh Antrag stattzugeben (BGH NJW 2003, 1116; BGH NJW-RR 2004, 1162)

Im Prozesskostenhilfeverfahren ist zumindest die Rechtslage zu zugestehen. Die richterliche Unabhängigkeit bleibt gewahrt, denn es bleibt sowohl der Kammer am Landgericht, als auch der am Kammergericht vorbehalten, anders zu entscheiden, also gegen die Rechtslage und Vorlage einiger Belege hieraus zu entscheiden, allerdings in einem ordentlichen Verfahren, mit Urteil und mit Revisionsfähigkeit.


Zu III. Geschäftsbelege dürfen regelmässig vernichtet werden und erschweren so die Belegherausgabe

In Bezug auf den Antrag zur Belegsicherung wurde zuletzt eingebracht, die fraglichen Belege bei einem Sequester zu sichern, so dass in Ruhe im Hauptverfahren entschieden werden kann, ob diese beizuziehen sind. Beweissicherung ist ein wichtiges Instrument, um Ansprüche durchsetzen zu können.

Dies war ein Vorschlag von Rain Eichner, um zu versuchen, zu verhindern, dass Belege wegen Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB vernichtet sein könnten (Eichner, Auswirkungen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf den Pflichtteilergänzungsanspruch, ZEV 2021, S. 422 ff.). Hier wird auch beschrieben, dass de facto die Beweisführung durch Belege verhindert wird, weil sie schon vernichtet sind. Der Verweis auf Stufe II, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, ist damit ein stumpfes Schwert- der Betrug kann nämlich kaum nachgewiesen werden. Auch die hier Betroffene hat zwar starke Hinweise aber die Geschäftsbelege dafür fehlen.

Ohnehin haben Pkh Benötigende die deutlich schlechteren Karten bei der Verjährung- die Gegnerin hat schon den Tod des Vaters und Erblassers nicht mitgeteilt, um die Vernichtung der Geschäftsbelege zu befördern. Die Betroffene erfuhr dies erst über 8 Monate später vom Nachlassgericht, nun ein schon über 2 Jahre dauerndes Pkh Verfahren.

Aufgrund des Betrugs besteht ein materiell-rechtlicher Anspruch auf sämtliche Belege und bis zur Klärung Herausgabe an einen Sequester.

Ein Rechtssystem, dass die Beweissicherung verunmöglicht und Betrügende damit schützt, lässt den Anspruch auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz leer laufen.

Es ist noch darauf hinzuweisen, dass ausweislich Art. 23 j DSGVO die Legislative die Möglichkeit hätte die Beweissicherung zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen.


Zu IV. Der Fall weist, neben der Diskriminierung armer Personen noch weitere Diskriminierungslagen auf:

1) Diskriminierung von Seltenen Erkrankungen und Multimorbidität

Es liegen sowohl beim Erblasser als auch bei der Betroffenen mehrere schwere und Seltene Erkrankungen vor. Ausweislich zu Studien zur Situation von Seltenen Erkrankungen kennen sich schon ÄrztInnen damit idR nicht aus und es müssen SpezialistInnen herangezogen werden. Diese Studien wurden im Pkh Verfahren vorgelegt- jedoch verneinten die RichterInnen ohne Angabe fachmedizinischer Quellen pauschal Testierunfähigkeit Erblasser und die existenzielle Notlage der Betroffenen.

Herausforderungen im Umgang mit Seltenen Erkrankungen, Deutscher Ethikrat, 2018, K 58(https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/herausforderungen-im-umgang-mit-seltenen-erkrankungen.pdf);
Advocating for equity,  Eurordis (Europäische Organisation für Seltene Erkrankungen und EU finanziert), K 0-9(https://download2.rarediseaseday.org/2020/Factsheet_Advocating%20for%20equity.pdf).Diese Studien erklären auch, dass sich Personen mit Seltenen Erkrankunen selber informieren müssen. Die hier Betroffene hat sich daher selber medizinisch kundig gemacht.

Nachdem die Betroffene im Herbst 2023 erfahren hatte, dass sie eigene Rechte aus §630g BGB als Tochter an den Patientenunterlagen des Erblassers hatte, wurde versucht diese zu erhalten. Erschwert dadurch, dass die privat Krankenkasse des Erblassers, die Versicherunskammer Bayern die Adressen der Behandler des Erblassers nicht herausgibt, ohne die die ÄrztInnen aber gar nicht kontaktiert werden können, weil diesseits nicht bekannt ist, wo der Erblassere überall in Behandlung war. Daher lag K 128 dem Kammergericht noch nicht vor, als es über die Pkh Beschwerde entschied.
 
Es geht also um die Frage ob die Richterschaft kompetent dafür ist (im Pkh Verfahren, bei dem Erblasser zu erklären, der Beweis der Testierunfähigkeit sei unwahrscheinlich.
hier bei zwei nachweislich vorliegenden schweren Erkrankungen des am 01.12.20 verstorbenen Erblassers:
– einer des Nervensystems (Parkinson, diagnostiziert seit 2016, K 116);

– und einer Seltenen Erkrankung des Gehirns, Arnold Chiari Malformation  (diagnostiziert seit 2001, K 128 und hier ausweislich K 112, 113 Medulla oblongata und Ponsbereich deutlich deformiert);

– und einer vom Erblasser ausweislich K 54, 55vermuteten dritten schweren genetischen Erkrankung. Wahrscheinlich ist dies die bei der Betroffenen am 27.01.20 diagnostizierte Erkrankung Ehlers-Danlos-Syndrom Typ III, heute hypermobile Typ (K 39). Diese ist wegen autosomal dominanten Erbgang (K 76) nach 50 Prozent wahrscheinlich ist und wird klinisch diagnostiziert und wird bei Angehörigen in direkter Linie diagnostiziert, wenn diese diesselben Symptome aufweisen, was beim Erblasser der Fall gewesen ist (zusammengefasst (K 129). Diese Erkrankung ist komplex und befällt das gesamte System und hat mehrere organische Malfunktionen und gravierende Symptomatik,

– darunter vorliegend bei Erblasser vorhanden u.A.:
schwere Fatigue, aus den vorhandenen Akten seit August 2018 manifest (das von der Gegnerin aufgesetzte Testament wurde am 11.08.19 vom Erblasser unterschrieben, K 2;  der Versuch auf den sich das KG stützt, K 122, war ausweislich K 128 fehlgeschlagen;
Schlafapnoe und Fatigue K 122, K 128;  vermehrte Müdigkeit, Schläfrigkeit, Rem Schlafverhaltensstörungen, K 112, K 113; imponierende myasthene Symptomatik
(K 128- lag dem KG noch nicht vor- ich kann immer nur vorlegen, wenn ich etwas aus meinen Recherchen erhalte);
–  seit 2018 Dysphagie und Dysartherie (K 128, K 112, K 113);
–  Polyneuropathie (K 128)
Belastungsdypnoe (K 128)
Paresen, Rigor, Hypomimie (K 112, 113, 128)
– kardiovaskuläre Dysfunktion (K 123)
– jahrelange schwere Obstipation (K 112, 113)

Also inwieweit überhaupt hier eine Kompetenz bestehen kann, die schon bei ÄrztInnen nicht geben ist und immer ein spezialisierter Arzt/Ärztin aufgesucht werden muss, die Testierfähigkeit bewerten können und zwar auch im komplexen Zusammenspiel dieser untereinander und Multimorbidität, ist sehr fraglich (Hat eine Multimorbidität Auswirkungen auf die Geschäfts- und Testierfähigkeit?, Wetterling, ErbR, 2019 14: 283-287).
Zum Beschluss des KG vom 08.02.2021 – 19 W 10/20  für ein Fachgutachten zur Testierfähigkeit, hat sich die Betroffene in der Anhörrüge geäußerz, weil nach der dort zitierten Gebührenordnung, die berechnungsfähig bei Patienten mit schweren Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und/oder der kognitiven Fähigkeiten und mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen ist, nicht nur Parkinson, sondern auch Hydrocephalus insofern anzusetzen ist, weil die beim Erblasser vorhandene Arnold Chiari Malformation und Hydrocephalus mittlerweile alle unter CSF Disorder (Störungen des cerebrospinalen Liquor, K  133) zusammengefasst werden (die Gebührenordnung ist von 2010)- die Betroffene muss sich leider in die aktuelle medizinische Fachliteratur selber einarbeiten, da isie abklären muss, inwieweit auch bei ihr interkranielle Veränderungen ihren Lauf nehmen und rechtzeitig Behandlung einzuleiten. Das gleiche gilt für Myasthenia gravis, Muskeldystrophien und Myopathien- ausweislich K 128 hatte der Erblasser eine imponierende myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung- weswegen eine organische Abklärung vorgeschlagen wurde (diese wichtige Untersuchung wurde trotz des dringend der richtigen Behandlung bedürfenden Erblassers nicht mehr gemacht.

Da weder der Regelsatz noch die Gesundheitsleistungen der Krankenkassen die Kosten für Seltene Erkrankungen und Multimorbidität abdecken, wurde eine existenzielle Notlage geltend gemacht, da die Betroffene dringend auf die korrekte Realisierung ihres erbrechtlichen Anspruchs angewiesen ist. Diese Mehrbedarfe wurden durch ärztliche Atteste ((K 0-5, K 0-12)) und anhängigen Verfahren dazu am Sozialgericht nachgewiesen. Das Kammergericht lehnte pauschal mit der Begründung ab, Krankheit und die fehlende Kostendeckung sei keine existenzielle Notlage, außerdem würde man nicht sicher sagen können, ob der Anspruch nicht doch noch durchgesetzt werden kann, ohne sich mit der Sach- und Rechtslage zu befassen, wenn das Gericht die Rechtlage schon in der Auskunftsstufe verweigert, wird auch die Durchsetzung seitens des Gerichts verunmöglicht- wie dann von „nicht hinreichend sicher“ gesprochen wird, ist wirklich absurd:

Dauerhafte schwere und seltene systemische (multimorbide) Krankheit, Behinderung und Einkommensarmut sind soziale Notlagen.

Leib, Leben, Gesundheit sind besonders bedeutsame existentielle Rechtsgüter, die hier gefährdet sind (SG Landshut, Beschluss v. 12.05.2020 – S 5 SO 31/20 ER).

Schon die physische Existenz (also Leistungen für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Gesundheit) sind nicht gesichert. Dazu treten besondere Lebensumstände, nämlich hier eine schwere Erkrankung, wegen deren Seltenheit diese außerhalb des üblichen Versorgungsleistungen durch die Medizin und Krankenkassen stellt (nur internationale Leitlinien, Studien, separate Bewilligung und Klageverfahren gegen Kassen nötig, während jeder Verzögerung schreitet das Glaukom fort, untergegangene Sehzellen bleiben untergegangen)- dies sind besondere Lebensumstände in der Person des Leistungsberechtigten, die das physische Existenzminimum konkret und unmittelbar gefährden. Eine außergewöhnliche Notlage ist gegeben, existenzielle Nöte richten sich nach den Lebensumständen (BSG Urteil v. 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R)- mögen die genannten Summen für die hier Lesenden auch gering sein, für die Betroffene sind diese nicht zu erbringen.

Die vorgenannten Studien zu Seltenen Erkrankungen erklären, dass die Betroffenen oft wirtschaftlich vulnerabel sind und ihnen die nötigen Behandlungen vorenthalten werden. Die Behandlung von Seltenen Erkrankung ist nicht nur medizinisch, sondern auch juristisch ein Problem, weil es keine Leitlinien zur Versorgung gibt, müssen die Behandlungen einzelfallhaft, basierend auf Studien eingeklagt werden. Das BSG hat immerhin schon erklärt, dass es hinreichend ist, wenn die Behandlung aussichtsreich ist (BSG, Urteil vom 19. 10. 2004 – B 1 KR 27/02 R (lexetius.com/2004,3714).

Sodann ist aufgefallen, dass es sehr schwer ist, in den Archiven über noch lebende Seitenzweige der Verwandtschaft Auskunft zu erhalten, wenn man diese über eine diagnostizierte genetische Seltene Erkrankung informieren möchte. Und das, wo es oft eine Diagnoseodyssee und häufige Fehlbehandlungen gibt. Es wäre wünschenswert, wenn über die Archive den Betroffenen ein Informationsangebot gemacht werden könnte (das auch abgelehnt werden kann, wenn man keine Diagnose erfahren möchte).


2) Auch Frauen haben es schwer, Ansprüche durchzusetzen.

Es war schon der Mutter der Betroffenen nicht möglich, Recht zu erhalten, sie musste auf den Zugewinn aus der Ehe verzichten- die Gerichte setzten in der selben Sache unterschiedliche Verjährungen fest (in Deutschland ist Rechtseinheitlichkeit ein Ziel). Um dies zu erreichen, beugte das letzte Gericht, die Grundlagen der Verjährungsberechnung massiv. Es findet ein Ausschluss vom Vermögen der weiblichen Linie statt.

Sodann ist festzuhalten, dass es Frauen schwer gemacht wird zu erben, denn der Erblasser kann wie vorliegend, auch den kompletten Pflichtteil/Ergänzungsanspruch aushebeln. Inwieweit ausschlaggebend war, dass sich der Erblasser Söhne wünschte und/oder komplett unter dem Einfluss seiner zweiten Frau stand, die das komplette Vermögen und Einkommen für sich forderte, kann nicht abgegrenzt werden. Ablehnung ist natürlich nicht per se geschlechtsspezifisch, hier aber traditionell. Und natürlich wird man bei Armut nicht vom Rechtsstaat geschützt, wiewohl einer der Gründe bei Belegvorlage ist, wenn Erblasser und Pflichtteilsberechtigte Person eine schlechte Beziehung bestand.


3) Schutz der Testierfreiheit betagter und schwerkranker Personen ist nicht garantiert

Vor dem Unterschreiben des von der Gegnerin aufgesetzten ehegemeinsamen Testaments, das aber einseitig nur den Erblasser bindet, die Verwandtschaft der Gegnerin einsetzt und die Kinder des Erblassers mit einer Strafklausel belegt, hatte der Erblasser alle finanzielle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die im Testament alleine Begünstigte abgegeben und auch sein Wohnrecht auf der ihr bereits geschenkte Immobilie gelöscht.
 
Das LG hat sich der Frage nicht gestellt, das KG nur teilweise, indem erklärt wurde, es gäbe keinen Rechtssatz und keine allgemeine Lebenserfahrung ob jemand bar aller finanziellen Mittel frei testieren kann. Also der Sachverhalt war verfälscht- es geht nicht darum, einen frugalen Lebensstil in Frage zu stellen, sondern darum, dass man dem im Testament zu Begünstigenden auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist, der eine erhebliche Macht besitzt, ein ungesagtes Drohpotential aufgebaut hat.

Die erbrechtliche Fachliteratur beschäftigt sich mit der Sicherung der grundrechtlichen Testierfreiheit sehr wohl, weil durch das fortschreitende Alter der Bevölkerung, aber auch den hier auftretenden Erkrankungen diese bedroht wird, weil die Abwehr fremden Willens herabgesetzt ist („Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung“, Frieser, ErbR 2020, 309).


3) Ist jemand, der einer Person alle finanziellen Mittel zur Sicherung deren Existenz abgenommen hat, für deren Gesundheitssorge verantwortlich?

Bisher gibt es nur im Betreuungsrecht Schutzinstrumente. Aber keiner der beiden Kammern, also weder das LG noch das KG Berlin haben sich dieser Frage gestellt. Die Betroffene Tochter hatte dem Erblasser zweimal und zuletzt im April 2020 (K 42, 43) schriftlich angeboten über die in seiner mütterlichen Linie vorliegende seltene Erbkrankheit zu informieren und ihm alle Massnahmen, Arztadressen zu geben, Eine Antwort kam nicht, im Prozess erklärt die Gegnerin der Erblasser habe kein Interesse gehabt.

Ausweislich des letzten Befundberichts in der Charité ALS Ambulanz vom 29.01.20, K 128 wurden weitere wichtige Untersuchungen empfohlen, da immer noch nicht klar war, welche Krankheiten die schwere Symptomatik beim Erblasser verursachten und auch die Parkinson Medikamente seit über 2 Jahren nicht mehr anschlugen.

Wir empfehlen eine erneute stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Diagnostik und zum Ausschluss einer organischen Ursache des umschriebenen muskulären-, des myasthenen- und des dysexekutiven Syndroms (Apathie, Störungen der Exekutivfunktionen). Neben der Komplettierung der Elektrophysiologie empfehlen wir eine Liquodiagnostik einschliesslich der Bestimmung des neurofilament light chain (NFL(Marker für neurodegenerative Erkrankungen)) und der Demenzmarker.

BERATUNGSINHALTE UND PROCEDERE
stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Ausschluss- und Zusatzdiagnostik Charite Campus  Mitte Klinik für Neurologie Sekt. Bewegungsstörungen, Station 116.


Diese wichtigen arztseits vorgeschlagenen Untersuchungen wurden augenscheinlich auch nicht angetreten, denn weder in den Patientenakten der Charite noch der Hausärztin finden sich dazu Einträge. Die Pflicht auch diese einzuleiten, hätte die erbrechtliche Gegnerin getroffen.

Bislang ungeklärte Rechts-und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer Klärung im Hauptsacheverfahren zugeführt werden können (BverfG 17.02.2020 1 BvR 3182/50, 1 BvR 1542/16). Rechtsfortbildung ist für einen Rechtsstaat essentiell.


Zu V. Fazit


Arme Personen müssen sich betrügen lassen
Arme Personen haben de facto nicht einmal Anspruch auf die Rechtslage. Je komplexer der Schuldner und arbeitsaufwändiger für das Gericht den Fall gestaltet, desto weniger Interesse an Rechtssprechung gibt es hier, zumindest nicht, wenn man Pkh bedürftig ist. De facto können arme Personen ihre Rechte nicht geltend machen und müssen sich erbrechtlich betrügen lassen, weil sie über Prozesskostenhilfe nur die Anträge finanziert bekommen, denen das Gericht zustimmt. Und vorliegend eben so, dass für die Richterschaft möglichst wenig Arbeit daraus erwächst.

Ronen Steinke beschreibt an den Gerichten im Strafrecht, dass ungern Pkh gegeben wird, weil man dann auch die Arbeit des Prozesses auf dem Tisch hat (Ronen Steinke, Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, 2022). Er beschreibt auch, dass nicht wenige Teile der Richterschaft, Armutsbetroffene als Problem in der Gesellschaft betrachten und diese daher zu sanktionieren sind.

Natürlich ist festzustellen, dass die Justiz an Personal nicht hinreichend ausgestattet, also überlastet ist, es trifft aber doch arme Personen, die über das Prozesskostenhilfeverfahren aussortiert werden und nur eine Art Schnellverfahren bekommen. Rechtsschutz ist nur mit Gehör fair und effektiv. Man muss also von Klassenjustiz sprechen.

Zu der überlasteten Judikative gesellt sich eine untätige Legislative, insbesondere wenn es um Themen geht, wo keine schlagkräftige Lobby dahinter steht.

Ob sich auch diese Bunderegierung überhaupt der Armutsbekämpfung im eigenen Land widmen mag (die Uno und der Europarat haben die steigende Armut moniert (2018 https://www.sonntagsblatt.de/artikel/menschen/un-sozialausschuss-fordert-hoehere-grundsicherung-deutschland, aktuell https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/aktuelles/detail/bericht-des-europarats-soziale-menschenrechte-in-deutschland-nur-unzureichend-verwirklicht) ist unklar. Auf deren Webseite (https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/nachhaltigkeitspolitik/armut-beenden-1537492) scheint es eher um die Armutsbekämpfung anderswo zu gehen.

Es ist auch egal, wenn dabei Steuerzahlerin und Staatskasse erheblich geschädigt werden.

Ein Unrechtsbewusstein ist augenscheinlich nicht vorhanden und auch kein Verantwortungsbewusstsein, dafür dass die Richterschaft auch ein Organ der Rechtspflege zu sein hat. Erstaunlicherweise gibt auch keine Verpflichtung, wenigstens im Auge zu behalten, Schäden für die Staatskasse zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Da die Lebenserwartung hier nicht herabgesetzt ist, werden bei einem dauerhaften Verbleib in der Sozialhilfe bei mittlerer Lebenserwartung min 300.000€ fällig. Dazu dürften noch Inflationsausgleich. Mietsteigerungen, Mehrbedarfe, Mehrkosten Krankenbehandlung, Pflege kommen. Eine korrekte Geltendmachung des Pflichtteil/Ergänzungsanspruch würde die Staatskasse und Steuerzahler deutlich entlasten.

Dabei ist auch hier der Gerda-Hofmann Effekt zu beobachten. Behörden die mit dem Geld des Steuerzahlers finanziert werden, haben nicht im Fokus, dessen Interesse zu vertreten

Zumal politisch die steigenden Sozialkosten beklagt werden. So im Papier vom BMF vom 17.08.2023 zum Haushalt 2024 und Planung bis 2027 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Presse/Namensartikel/2023/2023-08-17-finanzpolitische-zeitwende.html) heißt es auf

S. 11: „Darüber hinaus sind schon heute enorme zusätzliche Belastungen für den Bundeshaushalt aufgrund steigender Sozialausgaben absehbar, langfristig insbesondere in den Bereichen Rente, Gesundheit und Pflege aufgrund der steigenden Kosten der Alterung. Angesichts vieler nicht disponibler Ausgabeposten müssen wir einer zunehmenden „Versteinerung“ des Bundeshaushalts entgegenwirken. Aus Sicht des BMF ist es daher insgesamt geboten, die Steigerung der Sozialausgaben unter Kontrolle zu bringen. Dazu gehört die Treffsicherheit von Sozialleistungen zu erhöhen,..“

S. 10: „Die zunehmende Alterung der Gesellschaft setzt die Sozialversicherungssysteme langfristig unter Druck und bewirkt strukturelle Defizite in den Bereichen Rente, Gesundheit und Pflege. …. Der für zusätzliche Ausgaben in die Zukunftsfähigkeit Deutschlands verwendbare Spielraum im Bundeshaushalt ist durch diese Vorbindungen gering und wird absehbar immer geringer.

Eingangs werden einige Massnahmen benannt, die im aktuellen Haushalt nötig sind, z.B., S. 2, den Zuschuss des Bundes zu GKV dynamisch anwachsen zu lassen, auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung wurde verzichtet, der zusätzliche Zuschuss zur DRV wird abgesenkt. weitere Schritte werden folgen müssen.

Die aktuelle Presseerklärung des Rechnungshof von Berlin (https://www.berlin.de/rechnungshof/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1429692.php) erklärt, dass die Berliner Finanzen bald nicht mehr tragfähig sind, wenn das Ausgabenniveau weiter so bleibt.

Für einen Schaden zum Nachteil der Bundesrepubik Deutschland, genügt ein Verdacht bei Betrug (BGH, Urt. v. 12. Februar 1981 – III ZR 123/79).

Nicht nur Arme, sondern auch an Seltenen Erkrankungen Erkrankte, Multimorbide, Frauen und Betagte werden vom Schutz der Rechtsordnung ausgenommen.

Gendefekte werden vererbt, Geld- auch für die Behandlung- nicht, auch wenn ein erbrechtlichter Anspruch besteht, kann dieser nicht durchgesetzt werden und muss von den Sozialkassen aufgefangen werden.

Schwerkranke und Betagte bleiben leichte Opfer für BetrügerInnen. Dies ist auch bedenklich, weil der Neoliberalismus nicht nur eine zunehmende Zahl der GlücksritterInnen produziert, sondern sich auch vermehrt Kulturkreise niederlassen, die eigene Vorstellungen mitbringen und die hiesige Rechtsordnung nicht akzeptieren.

Und so schreibt die Judikative Unrecht fort, aus welchen Gründen und Motiven auch immer- im Namen des Volkes, aber abseits der Öffentlichkeit.

Der Fall erschüttert das Vertrauen in Politik und Justiz erheblich. Eine Demokratie sollte kein Interesse daran haben, dass das Vertrauen in Politik und Justiz weiter sinkt. Den Zugang zum Recht in der Praxis vom Geldbeutel abhängig zu machen, ist nicht Rechtsfrieden-fördernd.

Bevor das Argument der armen Inderin auftaucht- zum Teilen nach Rechtslage- der Pflichtteil/Ergänzungsanspruch beträgt magere 25% für alle Kinder (vorliegend ist der Anteil pro Nase 12,5%; in vielen Ländern Kerneuropas sind es 50% für alle Kinder), war sie offenbar nicht bereit.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert