Die niedrigen Rechtsanwaltsgebühren bei Prozesskostenhilfe, und daran ändert auch die 10 bzw. 20 prozentige Erhöhung ab 2021, letztere im Sozialrecht, wirken derart, dass arme Personen und solche mit Hemmnissen nur schwer eine Vertretung finden. Besonders betroffen, Personen mit speziellem Beratungsbedarf.
Richtig ist natürlich, dass bei Gewinnen der Gegner die gesetzlichen Gebühren bezahlten muss. Dennoch steht bei komplexen Fällen und allgemein mit Geld assoziierten Rechtsgebieten die unbemittelte Person vor einem Problem- ein Fallbericht unter https://gerichtsverfahrenundklageprozesse.blogspot.com/2023/01/in-geldtrachtigen-bereichen-wie-dem.html#more.
Es ist nicht nur so, dass auf Prozesskostenhilfe Basis ungern gearbeitet wird, sondern auch Gebühren bei geringen Streitwerten sind auch ein Problem, so im Sozialrecht oder Mietrecht.
Gerade wurde erlebt, dass eine Mietrechtsanwältin ablehnen musste, weil es ein anderer Bezirk war und dann der Weg zur Gerichtsverhandlung nicht in Relation zur Vergütung steht. Die Anwältin war von dem Betroffenen aufgesucht worden, weil diese eine gute rechtsanwaltliche Vertretung macht und aus den vorgenannten Gründen ist diese schwer zu erhalten sind, wenn man wenig Geld hat. Aber es reicht eben nicht mehr für längere Wege.
Problem ist übrigens auch, dass behinderte Personen manchmal arbeitsaufwändiger sind, wenn sie z.B. eine kognitive Behinderung haben, was einen gewissen Mehraufwand in der Kommunikation mit sich bringen kann. Dann gilt das, was man auch bei Ärzt*innen erlebt, nämlich dass die auch hier niedrigen Gebühren es nicht den Arbeitsaufwand bei seltenen Erkrankungen abdecken.
In der Praxis wird damit erreicht dass Armen ihre Rechtsdurchsetzung erschwert ist. Wir erinnern uns daran, dass die Politik eben nicht an dem schwächeren Teil interessiert ist (http://www.gegenmacht.net/ueber/).
Es ist daher ganz unnötig, wenn sich Parteien Gedanken machen, wie der Rechtszugang einzuschränken ist, etwa indem 2006 vorgeschlagen wurde, dass jeder pro Prozess zunächst eine Bearbeitungsgebühr von 50 € für den Prozesskostenhilfe Antrag bezahlen muss und im Sozialrecht 75 € pro Verfahren zu zahlen sind, was sich Arme nicht leisten können (https://www.tagesspiegel.de/wirtschaft/gleiches-recht–aber-nicht-fur-alle-1396564.html). Oder die Union und die FDP 2013 die Freibeträge senken und die Ratendauer verlängern wollten (https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.gerichtskosten-wenn-der-prozess-zu-teuer-wird.7989d37a-0c41-4795-a0a4-94190397641f.html).
Schon die bisherige Lage ist hinreichend, um das Recht dem finanziell Potenteren zu gewähren- dies ist systemisch gewollt. Auch der Hinweis auf Anwaltshaftung bei Anwaltsfehlern ist weniger zielführend, denn diese sind komplex. Der Betroffene muss nicht nur den Anwaltsfehler beweisen, sondern auch den Schaden beziffern und der Anwaltsfehler muss genau für diesen Schaden kausal sein. Richter drücken gerne ein Auge zu, so unter Juristen.
Die soziale Schieflage zwischen Armen und Reichen in der Strafjustiz beschrieb Ronen Steinke 2022 unter dem Titel „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“.
Zudem kann es durchaus an weiteren Mitteln fehlen, um sein Recht durchzusetzen, denn der Zugang zu mittlerweise üblichen Kommunikationsmitteln wie PC, Scanner, Router, Drucker, Fax ist dadurch erschwert, dass ein zu geringer Regelsatz für diese Technik im Existenzsicherungsrecht eingestellt ist. . 2017 waren im Regelsatz für die Ansparung eines Computers 2,52 € mtl. vorgesehen (steigt pro Jahr anteilig mit der Erhöhung um die allgemeine Teuerungsrate- allerdings steigen Lebensmittel und Energie, die den größten Teil des Regelsatzes aus machen deutlich höher, um kurz die grundlegende Problematik der Regelsatzberechnung zu skizzieren). Personen mit höheren Gesundheitsausgaben als die Norm, sicher bei seltenen, systemischen Erkrankungen und multimorbiden Personen der Fall, können hier gar nichts ansparen, sondern müssen ihre erhöhten Gesundheitsausgaben damit querfinanzieren. BVerfG Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 weist auf die Unterdeckung bei (Mobilität), Gesundheitsleistungen und Haushaltsgeräten hin (Rn. 120). Der Auflage an den Gesetzgeber, die Möglichkeit eines Zuschusses zu schaffen, wurde insofern nachgekommen, als dass nach 7 Jahren, seit dem 01.01.2021 mit der Neufassung des § 21 Abs. 6 SGB II diese Möglichkeit besteht. Der allerdings de facto weiterhin nicht gewährt wird, sondern in jahrzehntelangen Gerichtsverfahren erklagt werden muss. Auch beim Bürgergeld bleibt problematisch, dass das Existenzminimum zu niedrig ist, da es u. A. diese Ausgaben weiterhin ungenügend enthält. Und in der Folge auch Personen mit niedrigem Einkommen hier Finanzierungsprobleme haben
* (https://www.haufe.de/recht/kanzleimanagement/anhebung-der-anwaltsgebuehren-um-durchschnittlich-10-geplant_222_525012.html#:~:text=Zum%201.1.2021%20sind%20Rechtsanwaltsgeb%C3%BChren,in%20sozialrechtlichen%20Angelegenheiten%20um%2020%25)
Ich wurde am 20.2.2008 zum Krüppel gemacht. Mir wird jede Hilfe seit diesen
fünfzehn Jahren verweigert.
Horst