ARMUT KLASSISMUS KRANK UND BEHINDERT

Klage Rundfunkbeitrag

Der Rundfunkbeitrag wird zu Unrecht knapp über dem Hartz IV erhoben. Der Rundfunkbeitrag belastet Personen, die wenig verdienen besonders, da eine einheitliche Gebühr auf alle Einkommen erhoben wird, was bei niedrigen Einkommen wesentlich härter zu Buche schlägt als bei höheren. Individualklage anhängig.

Der Rundfunkbeitrag wird nicht erhoben, wenn das Einkommen wenige Euro über Hartz IV liegt (Kosten der Unterkunft und Regelsatz). Diese Einkommensberechnung ist über die Jobcenter zu beantragen (bescheidgebundene Prüfung). Bei Antragstellung besteht die Gefahr, dass diesem tatsächlich entsprochen wird. Mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II erlischt de facto das Grundrecht auf Berufsfreiheit.

Ein weiteres Problem ist, dass die Jobcenter diese Berechnung nicht gesetzeskonform vornehmen. Eine Einkommensprüfung durch das Jobcenter setzt naturgemäß die richtige Anwendung des Existenzsicherungsrechts voraus.

a)
Einige Beispiele zur Einschränkung der Berufsfreiheit im SGB II Bezug,
Wird ein Einkommen als nicht hinreichend beachtet, erhält man Aufforderungen, sich anderweitig zu bewerben. Dabei sind Art und Qualifikation völlig egal, man muss sich auch für unqualifizierte Arbeiten bewerben. Es finden Vermittlungen im Niedriglohnbereich statt. Statt der üblichen steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften greift die Arbeitslosengeld II Verordnung, die 2008 in Kraft trat. Es findet eine halbjährliche Bewertung der Einnahmen und Ausgaben statt- was bei unregelmässigen Einkommen ein Problem ist. Es obliegt dem Sachbearbeiter, Ausgaben abzulehnen, die etwa dem Niveau von Hartz IV nicht entsprechen. Damit werden längerfristige Investitionen erheblich erschwert und eine berufliche Tätigkeit unmöglich gemacht.

b)
Falsche Berechnung der KdU: bei Wohnungen, die mit Strom heizen, müssen die korrekten Heizkosten oft gerichtlich erstritten werden.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Sub-Standard Wohnung mit günstiger Miete Allerdings sind die Fenster instandsetzungsbedürftig und in der Wohnung sind unterschiedliche unzureichende Heizsysteme vorhanden (Gasaussenwandheizung, Kohleofen), so dass mit Strom zugeheizt wird. Das Jobcenter übernimmt nur die Kosten für Gas und Kohle, damit sind die Heizkosten ca. 20 € niedriger als bei Standard-Wohnungen. Obwohl sie etwa 20 € höher anzusetzen wären- die nach Gesetzeslage auch zu übernehmen sind, solange die Gesamtmiete unter den Grenzen der Gesamtmietskosten liegen, die Jobcenter übernehmen. Was vorliegend der Fall ist, da die Gesamtmiete ca. 150 € unter dieser Grenze liegt. Die korrekte Berechnung wird in einem Gerichtsverfahren erstritten. Zu beachten ist, ein Gerichtsverfahren an Sozialgerichten dauert mehrere Jahre. Eine schnelle Klärung zur korrekten Berechnung im Rahmen einer bescheidgebundenen Prüfung ist daher nicht zu erreichen.

c)
Falsche Berechnung des Regelsatzes: Unterdeckung bei Weissware und Sehhilfen ausweislich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts Urteil vom  23.07.14 – 1 BvL 10/12

Ausweislich BVerfG, Urteil vom 23.07.14 – 1 BvL 10/12, Rn 120 sind Hausrat/Weisse Ware und Sehhilfen unterdeckt, also in nicht zureichender Höhe eingestellt (grenzwertig sind ferner Strom, Mobilität (Rn 112 ff.). Alg II Bezieher*innen sind vom Rundfkunkeitrag befreit, wie Betroffene  der bescheidgebundenen Prüfung die Leistungen der Rundfunkanstalten ohne Sehhilfen konsumieren sollen, erschliesst sich nicht.

d)
Keine Fernseher, Pcs für Alg II Empfänger*innen
Weder Rundfunk- und Fernsehgeräte noch digitale Technik zum Empfang sind im Regelsatz eingestellt (BSG Urteil vom 24.02.2011, Az.: B 14 AS 75/10 R- Fernseher keine Erstaausstattung, kann darlehensweise beantragt werden. Darlehen werden nur bewilligt, wenn absolut notwendig. Bei Beantragung internet/Medienfähiger PC scheitert man). Da Alg II Bezieher*innen vom Rundfunkbeitrag befreit sind, mag das für diese keine Relevanz haben. Da aber ab geringfügiger Überschreitung diese anfallen sollen, sind auch die Kosten für den potentiellen Empfang solcher Geräte zu berücksichtigen.

Angesichts solcher Mangelhaftigkeit ist nicht auf eine Bescheidung durch die Jobcenter zu verweisen.

e)
In bestimmten Lebenslagen können Mehrbedarfe beantragt werden.
Obwohl seit 2004 kontinuierlich Gesundheitsleistungen aus dem Katalog der Krankenkassen ausgeschlossen oder gar nicht erst aufgenommen werden, ist der Gesundheitsbedarf im Regelsatz pauschaliert. Pech hat wer z. B. wegen Immunschwäche öfters Erkältungsmedikamente braucht, Allergien hat und Sehhilfen und Glaukomvorsorge benötigt, mehrfach, systemisch erkrankt ist. Bei seltenen Erkrankungen, wo es nur internationale Behandlungsleitlinien gibt, können Medikamente nur selbst finanziert werden, bis eine Kostenübernahme gerichtlich geklärt ist, was einige Jahre dauert. Mehrbedarfe können beim Jobcenter beantragt werden, hier auch die Kosten für spezielle Diäten, wie sie etwa bei komplexen Erkrankungen nicht unüblich sind. Die Kosten dieser Mehrbedarfe werden idR vom Jobcenter abgelehnt und müssen wiederum gerichtlich über Jahre erstritten werden, wenn sie nicht gesetzlich oder in Ausführungen festgehalten sind, wobei sich diese nur auf einige häufige Krankheiten gibt. Sind solche Kosten vorhanden, sind sie nach relevanter Rechtssprechung auszurteilen und insoferr auch bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen.

Für Personen in solchen Situationen macht die Bescheidung durch das Jobcenter zur Klärung einer etwaigen Zahlung des Rundfunkbeitrags keinen Sinn, da diese Bedarfe gerade nicht berechnet werden. Sind solche Kosten vorhanden, sind sie auch bei der Berechnung des Existenzminimums zu berücksichtigen. Das Urteil des BVerwG, 30.10.2019. Az. 6 C 10.18, das erklärt eine pauschale bescheidgebundene Prüfung könne verlangt werden, schlägt nicht das Urteil des BVerfG vom 09.02.1010, 1BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 136). („Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers/jeder individuellen Grundrechtsträgerin deckt).

Es wird darauf verwiesen, dass diese Regelungslücke darauf zurückzuführen ist, dass bereits 1996 die pauschalen Mehrbedarfe für Erwerbminderungs-, Altersrentner*innen und behinderte Personen aus dem BSHG gestrichen wurden. Im Behinderten-Pauschbetragsgesetz werden ja Mehrbedarfe nach Behinderungsgrad steuerlich berücksichtigt, jedoch fallen Mehrbedarfe in Lebenshaltungskosten, Therapiekosten auch schon vor Steuer an.

f)
Hartz IV Empfänger*innen haben Vergünstigungen und können weitere finanzielle Hilfen beantragen, die zum Existenzminimum dazugerechnet werden müssen. Die Vergünstigungen dürften lokal unterschiedlich sein. In Berlin können Alg II Bezieher*innen den berlinpass beantragen. Dieser ermöglicht ermässigtes BVG Ticket, ermässigte Eintritte und Kurse, Verhütungsmittel (unter Rot-Rot-Grün ist seit 2018 dies auch für Wohngeld-Empfänger*innen möglich).

Ferner können für finanzielle Notlagen beim Jobcenter Kredite beantragen werden. Auch Zuschüsse sind unter Umständen möglich. Bei Einkommen gibt es Selbstbehalt.

g)
Wohngeld hat sich in der Rechtssprechung (BVerwG, 08.09.19 AZ. 5 C 2.18) zu einer Sozialleistung zur Unterstützung geringer Einkommen gewandelt.

In der Konsequenz ist Wohngeldempfänger*innen die Möglichkeit der Beantragung einer Befreiung vom Rundfunkbeitrag analog anderer Empfänger*innen von Sozialleistungen im § 4 RBStV einzuräumen.

Fazit
Arme Personen, die nicht Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen haben weniger zur Deckung des Existenzminimums, als Leistungsbezieher*innen. Unter dem Gleichheitssatz ist dies nicht hinnehmbar. Der Einkommensnachweis ist nicht durch das Jobcenter zu führen. Es ist auch nicht einsichtig, warum hier der Grundsatz der Datensparsamkeit verletzt werden soll und noch die Sozialbehörden angefragt werden sollen, wenn sich anhand der Steuererklärung das niedrige Einkommen ergibt.

Es muss auch daran erinnert werden, dass Alg II, Kosten der Unterkunft, Regelsatz ohnehin schon zu niedrig sind und nicht dauerhaft zum Leben ausreichen. Insofern kann diese Kostengrenze weder als sozio-kulturelles Existenzminimum gelten noch für das Einziehen des Rundfunkbeitrags relevant sein.

Um diese Problematik zu klären, wurde eine Individualklage am Verwaltungsgericht eingereicht. Fakt ist, dass die untere Einkommensschicht über Gebühr belastet wird, wiewohl noch je nach Lebenssituation wegen Krankheit deutliche Belastungen zu tragen sind, die die Mehrheit pauschal nicht zu tragen hat. „Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD“ dessen Daseinsberechtigung, ausweislich des von der ARD in Auftrag gegebenen Kommunikationshilfe, über Moral hergestellt werden soll, kann nicht funktionieren, wenn keine Beitragsgerechtigkeit hergestellt wird (Framing Manual, 2019, https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2019/02/framing_gutachten_ard.pdf).< Dazu gehört die Befreiung derjenigen, die weniger als ein normales Einkommen zur Verfügung haben und Personen die wegen Krankheit hohe Belastungen haben.

Bei Interesse an Aufnahme Emailverteiler bitte eine mail an umfairteilung@gmx.de.


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