Die schwerkranke und behinderte Erwerbsminderungsrentnerin soll keinen Anspruch auf Heizkosten haben, weil 30 Prozent weniger sind völlig legal, weil ja auch Sanktionen über 30 Prozent zulässig sind und das Existenzminimum insoweit unterdeckt werden darf. Außerdem soll das Pflegegeld für die Heizkosten verwendet werden!
Die Antragstellerin, eine schwerbehinderte Person mit seltener systemischer (multimorbide) und komplexer Erkrankung, wegen niedriger Erwerbsminderungsrente Sozialhilfebezieherin, lebt mit günstiger Miete in einer Substandard Wohnung, die mit Gasaussenwandheizern und Kohlen beheizt wird. Ausweislich des ärztlichen Attests hat sie krankheitsbedingt u. A. einen erhöhten Energiebedarf, u.A. muss Krankenzimmertemperatur sein.
Da darauf aufmerksam gemacht wurde, dass Personen, die Existenzsicherungsleistungen bekommen grundsätzlich unglaubwürdig sind und überdramatisieren und Behinderte sich dadurch auszeichnen, dass sie sich ständig diskriminiert fühlen. Daher wird anbei das besagte Schreiben veröffentlicht.
Die Rechtsmeinung des Sozialamts Pankow ist schlichtergreifend absolut rechtsfern und menschenunwürdig, sie verstösst auch gegen die UN-Behindertenkonvention:: sie meint Personen, die Existenzsicherungsleistungen beziehen, dürften auch ohne Fehlverhalten deutlich härter bestraft werden als Sanktionierte; sie ist auch diskriminierend, Schwerbehinderte im Existenzsicherungsrecht sollen auf Pflege verzichten und das Pflegegeld zum Heizen nehmen. Sie steht abseits der Rechtsordnung und des Rechtsempfindens und ist damit auch antidemokratisch. Es ist rechtsstaatlich höchst beunruhigend, dass Rechtsvertreter einer Behörde solche Ansichten äußern.
Das Sozialamt Pankow meinte für den am 01.06. gestellten Eilantrag, wegen Heizkosten Gas für die Monate Dezember 65,10€, je 59€ für die Monate Januar/Februar und ab da 39€ mtl. und Brennstoffbeihilfe von 673,38€ besteht kein Eilbedarf, weil
a)
das Existenzminimum darf um 30 Prozent sanktioniert werden!
Es kann sich auch nicht auf BVerfG Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16 berufen werden, dass eine 30% Sanktion noch als zulässig erachtet. Zum einen geht es hier um kein zu sanktionierendes Fehlverhalten, zum anderen hat das vorgenannte Urteil ja gar nicht geprüft, ob dies auch bei Krankheit und Behinderung, systemischen, multisystemischen Erkrankungen zulässig ist. Da hier ja schon ganz andere Lebenshaltungskosten abseits der erhobenen Norm entstehen. Sodann bekommt die Antragstellerin ihr Existenzminimum gerade nicht, weil ja die Mehrbedarfe nicht gezahlt werden, aber schon anfallen.
In diesem Zusammenhang wird erinnert an:
„Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet dem Gesetzgeber, wesentlich gleiches willkürlich ungleich und wesentlich ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerfG 4, 144, 155, st. Rspr.).
„Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Grund für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt, wenn die Bestimmung also als willkürlich bezeichnet werden muss“ (BVerfGE 1, 14,52, st. Rspr.).
„Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der Gesetzgeber versäumt hat, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebenssachverhalte zu berücksichtigten, sie so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen“ (BVerfG 9, 201, 206; 38, 187, 197 f.).
b)
weil die Antragsstellerin Pflegegeld erhält, soll dieses eingesetzt werden, um die Heizkosten zu decken.
Das Pflegegeld ist nicht für Kosten der Lebenshaltung einzusetzen. Das Pflegegeld solle zunächst die vielfältigen Aufwendungen für die häusliche Pflege abdecken; es solle außerdem pflegebedürftige Menschen in die Lage versetzen, mit Hilfe ausreichender Barmittel die Pflegebereitschaft von nahestehenden Personen oder Nachbarn anzuregen und zu erhalten, indem sie durch Zuwendungen Dank für geleistete und Erwartung künftiger Hilfe ausdrückten (BVerwG, Urt. v. 4.06. 1992 – 5 C 82/88, Rn. 11). Die Beklagte meint, Hilfe zur Nutzung von Heil-und Hilfsmitteln, Unterstützung Wahrnehmung ärztliche Termine, Körperpflege, Haushalt, Einkauf sollen ausfallen, damit das Geld für die Heizung zur Verfügung steht. Behindertenfeindlicher geht’s wohl kaum. Sollte die Antragsgegnerin weiter meinen, die Antragsgegnerin dazu zwingen zu können, pflegefremde Leistungen mit dem Pflegegeld zu finanzieren, wird die Klägerin die Pflegekasse informieren. Diskriminierend ist, weil ja nur arme Personen mit Substandard Wohnung das Pflegegeld zum Heizen nehmen sollen (bei teuren Wohnungen, das Sozialamt übernimmt mittlerweile auch um 1000€ Miete, werden reibungslos die Heizkosten bezahlt), Personen die keine Sozialhilfe beziehen, müssen das Pflegegeld auch nicht zum Heizen ausgeben. Die Bundesrepublik verfügt über ein Kastenwesen, strenger geschichtet, als das indische, die Gesellschaft teilt sich nämlich hier in: superreich, reich, obere Mittelschicht (F. Merz), mittlere Mittelschicht, untere Mittelschicht, Arm durch Arbeit, Existenzsicherungsleistungsbezieher*innen, Existenzsicherungsleistungsbezieher*innen mit Substandardwohnung,chronisch kranke, behinderte, multimorbide, an Seltenen Krankheiten erkrankte Existenzsicherungsleistungsbezieher*innen, Obdachlose.
Schon am 14.03. waren die Berechnungen des Senias für Brennstoffbeihilfen herausgegeben. Die Antragsgegnerin erklärt selber, dass im 2. Quartal gekauft werden sollen: also von April bis Juni. Die Antragstellerin hat das Sozialamt mehrmals darauf verwiesen. Um die Kohlen vor dem 30.Juni zu kaufen, muss das Geld ja vorher bewilligt werden. Hier wurde man erst nach dem Eilantrag tätig.
Die Antragsstellerin hat materiellrechtlich Anspruch auf Übernahme der Heizkosten und wäre unzweifelhaft im Hauptverfahren erfolgreich. Daran schliesst sich der Anordnungsgrund an- hier das Abwenden wesentlicher Nachteile, nämlich keine Brennstoffbeihilfe mehr oder deutlich teurer zu bekommen. Der Antragstellerin keine Heizkosten trotz Verpflichtung zu zahlen, verletzt deren Anspruch auf Existenzminimum. Es besteht ja gerade keine Mitverantwortung oder Verschulden. Es kann sich gerade nicht auf ein Urteil berufen werden, in dem es um Sanktionen geht. In anbetrachts der wirtschaftlichen Verhältnisse, nämlich der bisher nicht finanzierten Mehrbedarfe besteht auch unbillige Härte. Seit Dezember übernimmt der Antragsgegner keine Heizkosten mehr, also seit fast 7 Monaten, damit kann von kurzfristiger eigener Überbrückung nicht die Rede sein. Die Antragstellerin erinnert, dass es bei Sanktionen um 3 Monate geht. Nach Meinung des Sozialamt Pankow sollen Schwerbehinderte ohne Fehlverhalten de facto deutlich länger sanktioniert werden dürfen. Außerdem werden Kosten der Unterkunft und Heizung gerade von Sanktionen ausgenommen.
Außerdem macht die Antragstellerin eine existenzielle Notlage geltend. Es wird darauf hingewiesen, dass der Normbedarf des Existenzsicherungsrechts nicht die wegen Krankheit vorliegenden erheblichen Mehrbedarfe abdeckt, diese fallen aber sofort an. Es besteht aber auch im Krankenversicherungsrecht Unterversorgung wegen seltener genetischer systemischer Erkrankung, weil dort die Behandlung von seltenen Erkrankungen erst im Klageverfahren bewilligt wird. Leider fällt der Bedarf sofort an, die Klageverfahren werden aber erst eilig, wenn es lebensgefährlich wird. Man hat dort nicht auf dem Schirm, dass die Nichtbehandlung mittelfristig zu massiven gesundheitlichen Schädigungen führt.
Die Antragstellerin bekommt bis September eine niedrige Erwerbsminderungsrente in Höhe von 380,93€ und ergänzend Sozialhilfe.
Ohnehin beklagen NGOs regelemässig, dass hier berechnete Regelleistung unzureichend. So erklärte der Paritätische Wohlfahrtsverband, das auch das Bürgergeld nicht armutsfest ist und aktuell min. 725€ statt 502€ für einen Erwachsenen betragen müsste (https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/buergergeld-zu-niedrig-paritaetischer-fordert-armutsfesten-regelsatz-von-725-euro/)
Außerdem liegt eine schwere, seltene, systemische (multimorbide), komplexe genetische Erkrankung vor.
Ausweislich der Übersicht sind u.A. folgende Klagen im Existenzsicherungsrecht und Krankenversicherungsrecht am Sozialgericht anhängig, vor der Berentung wurde wegen Krankheit Hartz IV bezogen:
GEGEN JOBCENTER u.A.
LSG L AS 1456/19 Mehrbedarf Ernährung
S 10 AS 5251/20 u.A.
a) wegen Krankheit den Mehrbedarf für Nahrungsmittel min. i. H. v. 42 % des monatlichen Regelsatzes zu bezahlen;
c) wegen Krankheit den Mehrbedarf für Bekleidung, Schuhe min. i. H. v. 6,75 % des monatlichen Regelsatzes zu bezahlen;
d) wegen Krankheit den Mehrbedarf für Hausrat min. i. H. v. 12,5 % des monatlichen Regelsatzes zu bezahlen;
e) wegen Krankheit den Mehrbedarf für Mobilität. i. H. v. 7% des monatlichen Regelsatzes zu bezahlen;
f) wegen Krankheit den Mehrbedarf für Gesundheitsbedarf;
h) für die dezentrale Warmwasserversorgung jährlich einen Verbrauch von 700 kWh zu übernehmen;
i) die realen jährlichen Kosten für Strom und Heizen mit Strom zu übernehmen
S 103 AS 9076/20 u.A.
a) den Kredit für eine Waschmaschine in Höhe von 537,00 € zu übernehmen und die Rückzahlung wegen der hohen anderweitigen Belastungen der Klägerin auszusetzen;
b) die Kosten für den Eigenanteil für Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen) zu übernehmen;
S 154 AS 6403/21 u.A.
a)wegen Krankheit den Mehrbedarf für Nahrungsmittel min. i. H. v. 52 % des monatlichen Regelsatzes zu bezahlen;
b) f) wegen Krankheit den Mehrbedarf für Gesundheitsbedarf, weitere nötige Nahrungsergänzungsmittel, Medikation und Produkte der Gesundheitspflege nach Antrag zu übernehmen;
S 130 AS 3715/ 21 ER
1. die Heizkosten zu übernehmen:
Gas 31,10 € mtl. Strom 20,55 € mtl., hier auch rückwirkend für Bezugszeitraum 01/12/20-31/05/21 GAS WURDE UEBERNOMMEN
2. die Mitgliedbeiträge des Mietervereins, wie ab Januar 2019 beantragt, zu übernehmen, bis dato 108,00 € und zukünftig 4,50 € mtl.. ÜBERNOMMEN 108 REST NUR ANGEKÜNDIGT
3. die Mieterhöhung ab Juni in Höhe von 34,60 € mtl. und die Nachforderung in Höhe von 204,60 € fällig am 01.06.21, zu übernehmen. WURDE ÜBERNOMMEN
KLAGEN GEGEN SOZIALAMT
S 70 SO 1611 /21 ER und S 184 SO 1415/22 ER Sozialhilfe wurde jedesmal, nach Antrag Brennstoffbeihilfe komplett eingestellt, Einsetzung konnte erst durch Eilantrag wiedererreicht werden.
S 70 SO 1718/21 Rückzahlung Darlehen wegen Rentenzahlung zum Monatsende
S 145 SO 356/22 Finanzierung Brillengestellt Ausfallbürge
Noch folgende Mehrbedarfsanträge anhängig:
Ernährung, Medikation, Bekleidung/Schuhe (wegen empfindlichem Bindegewebe, keine Kälte/Wärmeregulation (Schwitzen wegen Dysautonomie, Folge Gendefekt Bindegewebe, nur bestimmte Stoffe, keine Gummizüge, Schnallen etc.), Innenausstattung, Haushaltsgeräte und andere Gegenstände (wegen Behinderung werden mehr technische Haushaltsgeräte benötigt)
KLAGEN GEGEN KRANKENKASSE
S 122 KR 695/21 Übernahme Biocarn, PEA
S 122 KR 1112/21 Übernahme Sehhilfen abzgl Zuschuss
S 122 KR 649/21 Abklärung CMD/TMD Dysfkt
S 122 KR 1626/21 Übernahme Upright MRT, OCT
Ärztliche Atteste bestätigen diesen dauerhaften Mehrbedarf, Ernährung, Medikation, Bekleidung, Heizung/Haushaltsenergie.
Dauerhafte schwere und seltene systemische (multimorbide) Krankheit, Behinderung und Einkommensarmut sind soziale Notlagen.
Leib, Leben, Gesundheit sind besonders bedeutsame existentielle Rechtsgüter, die hier gefährdet sind (SG Landshut, Beschluss v. 12.05.2020 – S 5 SO 31/20 ER).
Schon die physische Existenz (also Leistungen für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung, Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung sowie Gesundheit) sind nicht gesichert. Dazu treten besondere Lebensumstände, nämlich hier eine schwere Erkrankung, wegen deren Seltenheit diese außerhalb des üblichen Versorgungsleistungen durch die Medizin und Krankenkassen stellt (nur internationale Leitlinien, Studien, separate Bewilligung und Klageverfahren gegen Kassen nötig, während jeder Verzögerung schreitet das Glaukom fort, untergegangene Sehzellen bleiben untergegangen)- dies sind besondere Lebensumstände in der Person des Leistungsberechtigten, die das physische Existenzminimum konkret und unmittelbar gefährden. Eine außergewöhnliche Notlage ist gegeben, existenzielle Nöte richten sich nach den Lebensumständen (BSG Urteil v. 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R)- mögen die genannten Summen für die hier Lesenden auch gering sein, für die Antragstellerin sind diese nicht zu erbringen.
„Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt eine Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen.“ (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.2022 – 26 W 5/22, Ls 1)
„Die Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG dient grundsätzlich der „Abwendung“ wesentlicher Nachteile und ist deshalb gegenwartsbezogen, d.h. sie setzt eine noch bestehende Notlage voraus. Ein Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit kommt dann in Betracht, wenn die Notlage in die Gegenwart fortwirkt (Nachholbedarf) und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (st.Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 7 AS 2875/05 ER-B – und vom 13. Oktober 2005 – L 7 SO 3804/05 ER-B – < beide juris >).“ (OLG Hamm 29.11.91- 26 W 15/91 NJW- RR 1992, 640).
Zudem wäre das Sozialamt Pankow ohne Eilantrag auch wieder nicht tätig geworden. Für die Zahlung der Brennstoffbeihilfe war bisher jedes Mal Eilantrag nötig gewesen (nach dem Antrag waren die Leistungen komplett eingestellt worden- wie stellen sich eigentlich die Verantwortlichen vor, wie man leben soll? Sind (schwerbehinderte) Hier Lebende im Existenzsicherungsrecht, jeglicher Schikane zu unterziehen?). Es muss auch ein Lernverhalten stattfinden.
Ist die Antragstellerin etwa die einzige, die in die Realisierung des Genusses dieser Ansichten kommt?! (Interessant ist, dass auch das zuvor zuständige Jobcenter, diese Schiene vor- sobald wegen Krankheit erstmals Mehrbedarfe geltend gemacht wurden- obwohl darauf schon rechtlich ein Anspruch besteht. In der Praxis sollen in diesem Land, so sich alle gegenseitig versichern, wie behindertenfreundlich sie sind, Behinderte keinen Mehrbedarf bekommen, wiewohl im Existenzminimum deren Bedarf weder untersucht noch eingestellt wurde, sondern auf die Norm abstellt wird.)
Das Sozialamt soll einmal erklären, ob es die Heizkosten oder Regelsatz auch bei anderen erst einmal um 30 Prozent kürzt, da ja nach eigener Meinung die Existenzsicherung erst einmal 30 Prozent unterdeckt sein darf und es auch nicht eilig sein kann diese zu zahlen. Sie soll erklären, ob auch die Personen aus der Ukraine, die dort mit teuren Neuwagen vorfahren und somit augenscheinlich Vermögen haben, auch der Schonfreiheit verloren gehen, weil sie dies ja erst einmal nutzen können, um die kurzfristige Deckungslücke zu beseitigen?
Während die Antragstellerin derartig schikaniert wird, erhalten die mittelalten Männer, die z.B. im funkelnagelneuen E-Auto beim Sozialamt vorfahren, unbegrenzt Sozialhilfe, diese Vermögen Habende Personen müssen dies nicht einsetzen. Hingegen der unvermögenden Klägerin eine Kürzung der Sozialhilfe zuzumuten ist. Unfasslich -die Politik wundert sich über Gewinne der AFD! Diese Politik tut seit Jahrzehnten nichts anderes als: niedrige Löhne und Renten verordnen, die Lebenshaltungskosten zu treiben, Wohnen zu verunmöglichen, Bildungs- und Gesundheitssystem an die Wand zu fahren und der anderen Seite Übergewinne und Gierprofite geradezu nachzuwerfen. Aktuell soll es im Existenzminimum heissen: heizen braucht es nicht oder Heizen statt Pflege. Um die Hierlebenden (Achtung Mulitude!) zu drücken, ist man sich um nichts zu schade. Ansonsten ist natürlich richtig, dass niemand in der Ukraine sein Leben riskieren soll, allerdings niemand und nicht nur hochwertige Autos Fahrende.
Man kann ganz gut daran erkennen, warum Gerichte und Steuerzahler überlastet werden, weil die Behörden ihren Aufgaben nicht nachkommt, in der Hoffnung, dass sich die Betroffenen nicht wehren und so gespart werden kann. bei behinderten besonders perfide, weil diese so krank sind, dass sie sich oft nicht wehren.