ARMUT KRANK UND BEHINDERT RECHT

Schuften im Augiasstall: Gendefekte vererben- ja, Geld vererben- nein. Erbrechtlicher Betrug ermöglicht dauerhaftes Abschieben von schwerkranken Kindern in die Sozialhilfe.

Kann ein armer und schwerkranker Mensch überhaupt seine erbrechtlichen Ansprüche durchsetzen oder muss er sich betrügen lassen und Sozialhilfe dauerhaft beziehen, weil die Politik kein faires Verfahren im Erbrecht will. Versuche der Beweissicherung im Zeitalter, wo zu hohe Sozialkosten moniert werden. Im Steuerrecht gibt es mit § 30 Abs. 5 AO eine Offenlegung der Daten, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Nämlich dann wenn der Staat geschädigt wird. Leider konnte sich die Richterschaft bis dato nicht dafür erwärmen, dies zu berücksichtigen und ein ordentliches Verfahren, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Kurz zusammengefasst geht es um folgenden Fall (ausführlich unter http://www.gegenmacht.net/zur-hilfe-migrantin-betruegt-schwerbehinderte-um-erbe-arme-koennen-recht-nicht-durchsetzen/)
Es sind schon zu Lebzeiten des Erblassers und Vaters der schwerkranken und ergänzend Sozialhilfe beziehenden erbrechtlich betrogenen Person über 1,8 Mio€ nachweislich vorhandenes Geldvermögen verschwunden. Seine nachweislich hohe Rente als leitender Angestellter  und andere Einkommensflüsse liess sich seine zweite Ehefrau, eine  aus Indien migrierte Person augenscheinlich schon über 8 Jahre vor seinem Tod gleich auf ihr Konto überweisen (der Erblasser hatte alle seine Konten aufgegeben bzw. aufgeben müssen). Sodann arbeitete er nach der Berentung nachweislich als Forscher und Berater weiter (tatsächlich war die Firma hauptsächlich für seine chemischen Erfindungen da)- aber nur die ohne eigene Einlage als Mitkommanditistin aufgenommene Ehefrau (was als Geschenk zu werten ist, bis auf die nicht-versteckbare Immobilie, die mit konstruierten Zahlungen belegt wurde, gibt sie keine weiteren Geschenke an) vereinnahmte nachweislich Einkommen aus der Firmentätigkeit. Für das ihr gleich zu Ehebeginn geschenkte hochwertige Hausanwesen im Rhein-Main-Gebiet (Waldhang, Autobahnzubringer, schnelle Zugverbindung)  legte sie ein altes Wertgutachten vor, sie hat es aber später komplett modernisiert geschenkt bekommen, es wurde mit konstruierten Zahlungen belegt, die die Migrantin, vor der Ehe mit dem späteren Erblasser, ausweislich ihres Arbeitgebers Geringverdienerin war, gar nicht leisten konnte und mit Zahlungen belegt, die vertraglich der Erblasser zu leisten hatte und diese Leistung selber mehrmals schriftlich und mündlich zu seinen Lebzeiten versichert hat. Der Betrug wurde auch gegenüber einer Zeugin angekündigt. Der schon lange schwerkranke Erblasser (zuletzt konnte noch im Beschwerdeverfahren einige Patientenakten vorgelegt werden, die bei Kliniken angefordert werden konnten, die bekannt geworden sind und zwar nachdem bekannt wurde, dass es eigene Rechte an den Patientenakten in direkter Linie aus § 630g BGB gibt) wurde augenscheinlich dazu genutzt, diesen Betrug zugunsten der zweiten Ehefrau durchzuführen. Im übrigen ist es im Erbrecht im Gegensatz zum Betreuungsrecht bis dato unschädlich einem Schwerkranken alle finanziellen Mittel abzunehmen und Diagnoseverfahren an einem wichtigen Punkt eigenständig ohne ärztliche Konsultation abzubrechen und zwar dann, wenn es gefährlich wird, weil u.A. die geistige Verfassung thematisiert wird, die das kurz zuvor geschlossene Testament in Frage stellt, weil sich darauf Hinweise ergeben, die die Testierfähigkeit in Frage stellt. Der Fall erweitert die Grenzen des erbrechtlichen Betrug erheblich und sehr zu Lasten von Schwerkranken Menschen, deren Schutz in dieser Gesellschaft nicht gerade Anliegen ist.
Am LG Berlin AZ. 80 O 6/22 ist Befangenheitsantrag anhängig, weil diese Sachlage trotz der vorgelegten Beweise im Pkh Verfahren nicht wahrgenommen werden wollte. Die Pkh Beschwerde ist am KG Berlin
AZ. 19 W 138/23 anhängig.

Da juristisch über eine Belegvorlage im Erbrecht gestritten wird, diese aber derweil der Vernichtung entgegen gehen können, da idR nach 10 Jahren Löschung gesetzlich möglich ist, wurde versucht, diese zu sichern, zuletzt über die Herausgabe an einen Sequester. Diese Idee war in einer erbrechtlichen Fachzeitschrift vorgeschlagen worden (Auswirkungen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch“ (Eichner, ZEV, 2021, 422). Hierüber wird noch immer im Pkh Verfahren gestritten, da das Erstgericht keinen Betrug und folglich auch nicht die Notwendigkeit zur Sicherung erkennen wollte und daher auch nicht die Rechtslage geben wollte, wo andere Obergerichte schon die Belegvorlage positiv beschieden haben: wenn die Verhältnisse der Ehepartner miteinander verquickt sind, erhebliches Vermögen vorhanden war, aber bei Tod verschwunden, erhebliches Einkommen, aber bei Tod nichts mehr vorhanden. Derzeit sind Pkh Beschwerde und Befangenheitsantrag anhängig. Daher wurde versucht, diese bei den Verwaltern der Daten über einstweilige Verfügungen zu sichern, also diese zu verurteilen, die Daten nicht zu löschen, bei medizinischen Daten des Erblassers, diese nach § 630g BGB.

Im Existenzsicherungsrecht scheitert es schon an der Finanzierung der Mittel zur Sach- und Rechtsrecherche und Antragsstellung in aufwändigen erbrechtlichen Pkh Verfahren und zur Beweissicherung. Selbst ohne Anwaltskosten fallen hier an: Recherchekosten, manchmal auch vor Ort, auch für medizinische Recherchen. Natürlich Kosten für Sachmittel USB Sticks, Ordner, Papier, Briefumschläge Toner, Kopien für Pkh Nachweise und Beweise, Grundbuchauszüge, Archivauszüge beim Bauamt, Fachliteratur (wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht alles digital lesen kann oder nicht in der Rechtswissenschaftlichen Bibliothek lesen kann (Bettlägerigkeit)- leider sehr umfangreich im Erbrecht, Schriftsätze mit Beweisangeboten in zweifacher Form müssen per Post durch die Instanzen zugesandt werden, Gebühren für Prio und Expressbriefe auch in Ausland (Bankkonto in Schweiz oder ans EGMR), etc.. Siehe dazu auch http://www.gegenmacht.net/kommunikationsmittel-unzureichend-keine-teilhabe-wahrung-von-rechten/

Von über 8 Beweissicherungsverfahren sind die meisten bis dato abgelehnt worden.
Zusammenfassend:
Die zuerst wegen Nicht-Löschung (bei Gesundheitssachen auch auf Herausgabe nach §630g BGB) angefragten Sparkasse Bensheim, Hypobank/Unicredit, Versicherungskammer Bayern, Uniklinik Heidelberg und das Finanzamt lehnten ab. D.h. man bekommt als Person mit einer seltenen genetischen Erkrankungen nicht einmal die sonst zustehenden Unterlagen von Angehörigen in direkter Linie. Wiewohl diese deutlich dringend benötigt werden, weil wegen mangelnder Forschung auf die Gesundheitsdaten in der Linie zurückgegriffen werden muss. Für den Eilantrag bei Gericht auf Herausgabe, hilfsweise Nicht-Löschung wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Die aber idR abgelehnt wurde. Lediglich am Finanzgericht wurde bis dato eine Nicht-Vernichtung der Akten des Erblasser erzielt, aber nur für einen Zeitraum, der nicht außerordentliche Rechtsmittel umfasst.

Obwohl die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute von undurchsichtigen Transaktionen zum erbrechtlichen Betrug und Zwecke der Bereicherung der erbrechtlichen Gegnerin geradeso durchsetzt sind. Natürlich kommt erschwerend der vorliegend angewandte erbrechlichte Kniff dazu, nämlich, dass der Erblasser ab Feb 2012 also über 8 Jahre vor seinem Tod keine Konten mehr hatte, wohl kalkuliert musste der Erblasser auf 10 Jahre vor Tod aufgeben, damit auch von seinem hohen Einkommen nichts mehr übrig bleibt und der Zahlungsverkehr über die Konten der erbrechtlichen Gegnerin gingen. Es wird interessant sein, herauszufinden, ob man sich so der Belegvorlage entziehen kann, die schon in den o.g. Fällen für die Konten des Erblassers besteht.

Trotzdem war verwunderlich, dass für die die Banken, Versicherer, Behörden kein Verständnis zeigten, gegen den erbrechtlichen Betrug trotz der deutlichen Beweislage vorzugehen. Augenscheinlich ist dieser im Interesse der bürgerlichen Gesellschaft- zu Lasten der Betrogenen und der dazu verwendeten Schwerkranken.

Die RichterInnen am Erstgericht schieben vermeintliche Ablehnungsgründe, hier die Verspätung vor, der Sachvortrag zu Seltenen Erkrankungen, zu dieser Seltenen Erkrankung und wie hier, wird nicht wahrgenommen. Die Richterinnen am Beschwerdegericht nehmen den erbrechtlichen Sachvortrag und die Rechtslage nicht war. Aber da Personen mit Seltenen Krankheiten de facto schon im Existenzminimum, in der Versorgung und in der Krankenversicherung ausgegrenzt sind, ist es sicher nur konsequent, sie auch im Erbrecht auszugrenzen.

Eine Beweissicherung ist hier nicht möglich. Entweder es kommt im erbrechtlichen Verfahren zu einer Beweislastumkehr- oder Arme und Kranke werden sich zu Lasten der Steuerzahlern betrügen lassen.

Im Einzelnen:

1.
Leider wurde oft nicht beachtet, dass man als betrogene Person erst die Sachlage herausfinden muss und arme  Personen ermangels Finanzierungsmöglichkeiten einer rechtsanwaltlichen Beratung, erst einmal zumindest die erbrechtliche Anspruchspruchsgrundlage recherchieren müssen, dass diese dauerhaft schwerkrank sind (Grund für deren Armut). Auf den Vortrag hierzu und auch auf existenzielle Notlage wurde nicht eingegangen. Bis Bis dato kann festgehalten werden: wer arm und schwerkrank ist, ist hier außerhalb der Rechtsordnung gestellt.
Wiewohl bei Fristen ein wiederkehrendes Argument ist, dass sich die Rechtzeitigkeit danach richtet, inwieweit alsbaldige Aufklärung möglich und zumutbar ist (Staudinger/Singer (2021) BGB § 121 Anfechtungsfristen, Rn. 9).

Zur Realisierung des Anspruchs gehört die Kenntnis rechtlicher Grundlagen (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199 (Verjährungsfristen) Rn. 1).

Keine grobe Fahrlässigkeit ist, wenn keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, wenn das mit Kosten verbunden ist, die nicht zuzumuten sind (ebd, Rn. 82).

Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301).

Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Die Betroffene ist auch wegen ihrer Behinderung deutlich weniger schnell als gesunde Personen. Damit ist eine etwaige Verspätung auch entschuldigt.

„Verschulden iSv I und III wird vermutet; säumige Partei muss Verspätung entschuldigen, dh fehlendes Verschulden darlegen. Hinweis auf unangemessen kurz gesetzte Fristen (s § 277 Rn 3) oder auf unsachgemäße Vorbereitungsmaßnahmen des Gerichts (s Rn 3) kann genügen. Bezweifelt das Gericht den Entschuldigungsgrund, darf es erst zurückweisen, wenn es Glaubhaftmachung (IV iVm § 294) verlangt und dazu ausreichend Gelegenheit gegeben hat (BGH 10.3.1986 – II ZR 107/85, NJW 86, 3193, 3194). – b) Grobe Nachlässigkeit iSv II wird nicht vermutet. Ihre Grundlagen müssen unter Würdigung aller Umstände positiv festgestellt werden (BAG 11.6.2020 – 2 AZR 400/19, NJW 2020, 2912). Sprechen die äußeren Umstände für grobe Nachlässigkeit, ist es allerdings Sache der Partei, entkräftende Tatsachen zu behaupten und zu Glaubhaftmachungen (MK/Prütting Rn 170; weiter gehend BGH NJW 82, 2560, 2561). – c) Für die übrigen Voraussetzungen (Verletzung der Prozessförderungspflicht, Verzögerung, Kausalzusammenhang) trifft die Partei keine Glaubhaftmachunglast. Das Gericht muss sie zu seiner Überzeugung feststellen, wobei es bzgl der Verzögerung (nur dieser!) in I u II ausdrückl freier gestellt ist.“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 2022, § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Rn 30).

Schon eine kurzfristige Erkrankung muss das Gericht berücksichtigen (BGH Beschluss vom 02.08.2022 – VIII ZB 3/21) und darf den Klägern den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 – V ZB 113/17 und V ZB 114/17, NJW 2018,1691 Rn. 6, 8 ff.; jeweils mwN).

Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>).

2. Hinzu kommt, dass aufgrund des seit Ehebeginns geplanten Betrugs an den Stiefkindern zugunsten der neuen Ehefrau, die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner aufgrund zahlreicher Transaktionen schwer durchschaubar sind.
Es kann ja nicht sein, dass Ehepartner bei erbrechtlichen Betrug einen Exit haben, indem sie einfach Vermögen, Einkommen etc. auf den Partner transferieren und hier dann der Belegsicherung, falls spätere Einsichtnahme gerichtlich entschieden wird, entkommen können. Hingegen nur diejenigen Belege vorzulegen haben, die diesen Fluchtweg nicht wählen oder wählen konnten. Sich derart der Rechtsordnung zu entziehen zu können, ist im Rahmen einer solchen nicht verständlich. Dieses Vorgehen ist geeignet, das Vertrauen in den Grundsatz auf Treu und Glauben, der auch erbrechtlich zu beachten ist, und auch in die Rechtsordnung, ja sogar den Rechtsfrieden erheblich zu erschüttern. Dies auch, weil eine migrierte Person meint, ihr mitgebrachtes Rechtsverständnis, hier Aushebelung der Grundrechte, Teilhabe am Familienvermögen wozu sie den schwerkranken willensschwachen Erblasser nutzte, durchsetzen zu können.

3. Das Rechtsmittel wird ineffektiv gemacht, indem gesagt wird, man wisse ja nicht genau, wann diese wirklich vernichtet werden.

4. Die erbrechtliche Problematik wird übergangen, nämlich das die Rechtssprechung dahingeht, dass in bestimmten Situationen Belege vorzulegen sind, was aber nicht mehr geht, wenn diese vernichtet sind.

5. Datenschutzrechtlich wäre nach Art.23 DSGVO durchaus eine Beschränkung möglich, z.B bei Delikt, Sicherung von Gerichtsverfahren, Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Dazu müsste aber der politische Wille vorhanden sein.
Um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen, solle es einen vollständigen Datenaustausch zwischen den Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden geben.“, so die CDU in dem vorgenannten Bericht. Während sich Arme unter Generalverdacht nackig machen müssen, müssen dies Betrüger in anderen Rechtskreisen nicht und sind vornehm durch die Rechtsordnung geschützt, die sie selber missachten, auch wenn diese obendrein für dasselbe Ergebnis sorgen, nämlich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen.Merkwürdig ist, dass gerade die hohen Sozialleistungskosten Thema sind, arme und schwerkranke Menschen sich ein Herauserben aber de facto deutlich erschwert ist. Die Klagen der politischen Parteien darüber können also nicht ernst gemeint werden.

Sodann ist spannend, dass diese Kosten u.A. wegen Migration gestiegen sind und im vorliegenden Fall eine migrierte Person dafür sorgt, dass sie auch in diesem Fall in Anspruch genommen werden müssen.

Behinderung wird vererbt, Geld nein. Diese Menschen werden auf die Steuerzahlerin abgeschoben.

Ein Schutz für Betrogene und vor Betrug ist bis dato nicht in Sicht. Noch gibt es im Erbrecht kein faires Verfahren im (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf).

Was soll werden aus einem Land wo, man möchte fast sagen, Armut ein Verbrechen und Armut und Behinderung ein Kapitalverbrechen quasi sind, für Betrügende, auch solche aus fernen Gefilden, hingegen paradiesische Zustände herrschen? Die Situation von Seltenen Krankheiten, die oft genetisch sind, wird hierzulande beschwiegen, als habe man das Dritte Reich in dieser Beziehung beerbt.

Man könnte auch den Eindruck gewinnen, dass die rechtsstaatlichen Errungenschaften gerne zugunsten desjenigen aufgegeben werden, der kapitalistische Eigenschaften am besten verkörpert, nämlich Aggressivität, Vorteilsnahme, Rücksichtslosigkeit und der Ansicht ist, dass dazu da sind, diese zu übertreten.

Im Prinzip hat sich hier bisher das verwirklicht, was von der Fachanwaltschaft kontinuierlich beklagt wird, nicht zu kleine Teile der Richterschaft haben kein Interesse am Pflichtteil. Die Legislative hat kein Interesse an einem fairen Verfahren im Erbrecht und in Teilen auch nicht die Judikative. Man kann Betrügerinnen nur raten, so unverschämt wie möglich zu betrügen, weil dann auch die Lust der Richterschaft an der Sachaufklärung sinkt.

Es kann das Fazit von Ronen Steinke (Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, 2022) aus dem Strafrecht übertragen werden, arme Personen bekommen oft kein faires Verfahren, er benennt die gesellschaftliche Verachtung, bzw. die Verachtung der „Elite“ als Gründe dafür neben der Tatsache, dass man sich keine Arbeit machen möchte.

Das Erstarken rechtsextremer und anti-demokratischer Einstellungen in Deutschland steht mit Erfahrungen sozialer Desintegration in Verbindung, mit denen sich ein relevanter Teil der Bevölkerung konfrontiert sieht.“ schreibt Bettina Kohlrausch („EINKOMMEN, MITSPRACHE, ANERKENNUNG: ERFAHRUNGEN IM JOB KÖNNEN DEMOKRATISCHE EINSTELLUNGEN STABILISIEREN – ODER UNTERMINIEREN“, 2024, https://www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-erfahrungen-im-job-koennen-demokratie-stabilisieren-oder-unterminieren-58497.htm)

Für die hier Ausintegrierte stellt sich eher die Frage: ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat gemessen an den eigenen Normen? Arme und Schwerkranke wird die Partizipation daran jedenfalls erheblich erschwert.

Die Verfasserin meint, dass möglicherweise ein Teil der Demokratieschulungskursen gespart werden könnte, wenn sich die Politik für mehr Demokratie, also Teilhabe an dieser einsetzen würde.

Sicherlich haben auch andere Personenkreise mit weniger negativ Merkmalen als die Person aus dem vorliegenden Fall ein Problem mit erbrechtlichem Betrug wegen des Trends zu Zweitfrauen und Drittehen, älteren und multimorbiden Erblassern, Einwandererinnen in das Rechtssystem, die ihr eigenes Rechtsverständnis mitbringen und durchsetzen, indem das hiesige einfach nicht akzeptiert wird und die Justiz diesen Zeitaufwand, der dem Betrug folgt nicht leisten möchte oder kann und Betrügenden allgemein, für die das Erbrecht ermangels Regelungen schlichtergreifend Betrugsparadies ist.
Der Fall wird Schule machen, entweder weil die Grenzen für Betrug deutlich erweitert werden oder weil die daraus resultierenden Fragen noch diskutiert werden.

Dies dürfte mit der von dem BMJ geplanten „Modernisierung des Abstammungs- und Kindschaftsrechts“ (https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0116_Reform_Abstammung_Kindschaft.html) noch zu nehmen, weil die Probleme im Erbrecht weiter ungelöst bleiben.

6. Obwohl im Steuerrecht schon die Abwehr erheblicher Nachteile vorgesehen ist, ist die Justiz bis dato nicht sensibel, zu erkennen, dass im vorliegenden Fall auch die Steuerzahlerin geschädigt wird, wenn dauerhaft Sozialhilfe bezogen werden muss. Ein Unding in Zeiten knapper Kassen.

Ausweislich § 30 Abs. 5 AO müssen Steuerdaten können offengelegt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ausweislich Klein u.A., Abgabenordnung, 17. Aufl., 2023, § 30 Rn 206 gehören dazu schwerwiegende Verbrechen, insbesondere Untreue und Unterschlagung zulasten des Staates, es geht um Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl.

Wegen der sehr niedrigen Erwerbsminderungsrente (die wegen ihrer Geringfügigkeit auch immer niedrig bleiben wird) wird im vorliegenden Fall dauerhaft ergänzende Sozialhilfe bezogen. Wenn die erbrechtlichen Ansprüche nicht geltend werde könne, weil dem Betrug nicht nachgegangen wird, wird die Steuerzahlerin einspringen müssen.

Dies ist absurd, weil die Politik die steigenden Sozialkosten beklagt. So im Papier vom BMF vom 17.08.2023 zum Haushalt 2024 und Planung bis 2027 heißt es auf

S. 11: „Darüber hinaus sind schon heute enorme zusätzliche Belastungen für den Bundeshaushalt aufgrund steigender Sozialausgaben absehbar, langfristig insbesondere in den Bereichen Rente, Gesundheit und Pflege aufgrund der steigenden Kosten der Alterung. Angesichts vieler nicht disponibler Ausgabeposten müssen wir einer zunehmenden „Versteinerung“ des Bundeshaushalts entgegenwirken. Aus Sicht des BMF ist es daher insgesamt geboten, die Steigerung der Sozialausgaben unter Kontrolle zu bringen. Dazu gehört die Treffsicherheit von Sozialleistungen zu erhöhen,..“

S. 10: „Die zunehmende Alterung der Gesellschaft setzt die Sozialversicherungssysteme langfristig unter Druck und bewirkt strukturelle Defizite in den Bereichen Rente, Gesundheit und Pflege. …. Der für zusätzliche Ausgaben in die Zukunftsfähigkeit Deutschlands verwendbare Spielraum im Bundeshaushalt ist durch diese Vorbindungen gering und wird absehbar immer geringer.

Eingangs werden einige Massnahmen benannt, die im aktuellen Haushalt nötig sind, z.B., S. 2, den Zuschuss des Bundes zu GKV dynamisch anwachsen zu lassen, auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung wurde verzichtet, der zusätzliche Zuschuss zur DRV wird abgesenkt. weitere Schritte werden folgen müssen.

Papier des BMF vom 23.08.2023 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Presse/Namensartikel/2023/2023-08-17-finanzpolitische-zeitwende.html)

Die aktuelle Presseerklärung des Rechnungshof von Berlin erklärt, dass die Berliner Finanzen bald nicht mehr tragfähig sind, wenn das Ausgabenniveau weiter so bleibt.

Presseerklärung vom 21.03.2024 des Berliner Rechnungshof (https://www.berlin.de/rechnungshof/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1429692.php)

Den Schaden nicht von den öffentlichen Kassen, von der Steuerzahlerin abzuwenden, zumindest zu minimieren wäre schon anbetrachts der Kassenlage aktuell und auch in der zukünftigen Entwicklung schlechterdings nicht zu rechtfertigen. Der Fall ist auch geeignet, das Vertrauen in die Legislative erheblich zu erschüttern.

Was Sie tun können:
Schreiben Sie dem Bundesjustizministerium und erklären Sie, dass Sie sich als SteuerzahlerIn ein faires Verfahren im Erbrecht wünschen und verweisen Sie auf diesen Fall.
Bundesjustizministerium
Mohrenstraße 37 10117 Berlin
Telefon: 030/ 18 580 0
Fax: 030/ 18 580 – 95 25
E-Mail: poststelle@bmj.bund.de
www.bmj.de





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