ARMUT KLASSISMUS KRANK UND BEHINDERT RECHT

Zur Hilfe: Migrierte setzt ihr Rechtsverständnis durch und betrügt schwerbehinderte Tochter des Erblassers um ihr Grundrecht auf Teilhabe am Familienvermögen.  Arme können ihren Rechtsanspruch de facto nicht durchsetzen.

Auch international eine Sache von Kaste und Klasse: Wegnehmen. Richterliche Beihilfe oft garantiert. Vulnerable Personen besonders betroffen. Deprimierende Zustände in der Politik und Justizverfall. Sodann weist der Fall alle Probleme auf, die in Fachzeitschriften und auch in einer Stellungnahme an die BuReg vergeblich moniert wurden: Betrug wird belohnt. Ist die BRD ein Rechtsstaat gemessen an den eigenen Normen?

Daher wird die Öffentlichkeit zu Hilfe gerufen. Was können Sie tun? Schreiben Sie folgende Personen und setzten Sie mich unter appell@vulnerabel-rechtlos.de in Kenntnis:
Erklären Sie, dass ein faires und ordentliches Gerichtsverfahren angebracht ist, in LG Berlin II AZ. 80 O 6/22 und KG Berlin AZ. 80 O 6/22

Präsidenten/Vizepräsidentin des LG Berlin II https://www.berlin.de/gerichte/landgericht-zivil/das-gericht/zustaendigkeiten/standort-littenstrasse/artikel.1311406.php 

Präsidenten/Vizepräsidentin des KG Berlin https://www.berlin.de/gerichte/kammergericht/

Justizsenatorin Land Berlin
https://www.berlin.de/sen/justiz

Bundesjustizminister
https://www.bmj.de/DE/service/impressum/impressum_node.html

Während in der LINKEN und in der SPD ein Recht auf ein Grunderbe (https://jacobin.de/artikel/grunderbe-ungleichheit-klassenverhaeltnis) diskutiert wird, hat die Untätigkeit der Bundesregierungen dafür gesorgt, dass Betrug im Erbrecht belohnt wird- betrogene Arme können sich kaum wehren. Wegen der Möglichkeiten des Betrugs sind de facto keine fairen Verfahren im Erbrecht möglich, wie vielfach und kontinuierlich in Fachzeitschriften und Petitionen an die BuReg ergebnislos moniert, z.B.: „Pflichtteilsrecht, nur ethische Vorstellungen statt Gesetz? “ (Horn, in: ErbR 2021, 641), „Hätte man nicht vom BGH „mehr“ erwartet? (Kanzleitner in; ErbR 2022, 963), Initiativstellungnahme No 36 der Bundesrechtanwaltskammer „zugunsten eines fairen Verfahrens im Pflichteilsrecht und Erweiterung der wechselseitigen Auskunftsrechte (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf).

Studien belegen die schlechte Versorgung an Seltenen Krankheiten Erkrankter und Multimorbider- keine Teilhabe am Existenzminimum und Versorgung in der Krankenkasse (http://www.gegenmacht.net/diskriminierung-unbekannt-seltene-krankheiten-multimorbitaet/). Nun fallen auch noch die Grundrechte, Realisierung der Testierfreiheit, Teilhabe am Familienvermögen und das Recht auf ein faires Verfahren.
Es war geltend gemacht worden, dass, wenn man zuvor alles an den im Testament Alleinbegünstigten abgegeben hat, nicht mehr frei testiert werden kann. Der Erblasser hatte das von der Gegnerin aufgesetzte ehegemeinsame Testament unterschrieben, dass allerdings nur ihn selber bindet, also de facto wird nur die Form der Ehegemeinsamkeit genutzt, kommt aber im Inhalt nicht zum Tragen. Zum mangelhaften Schutz Alter und Schwerkranker: „Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung“ (Frieser in: ErbR 2020 309-313). Sodann war geltend gemacht worden, dass dem, der alles finanziellen Mittel zur Sicherung der physischen Existenz nimmt, die Gesundheitssorge obliegt. Der Erblasser war hier nicht versorgt worden. Bis dato gibt es nur im Betreuungsrecht Schutzinstrumente. Es liegt eine Seltene, schwere Erbkrankheit in der Familie vor, mit hoher Krankheitslast und Multimorbidität. Obwohl hier schwere Krankheiten vorliegen, die die Testierfreiheit beeinträchtigen, möchte das Gericht hier nicht prüfen, obwohl hier medizinische Nachweise vorliegen und auch juristisch eine Überprüfung empfohlen wurde (Hat eine Multimorbidität Auswirkungen auf die Geschäfts- und Testierfähigkeit?, Wetterling, ErbR, 2019 14: 283-287).

Schwerkranke sind nicht selten arm, vorliegend die um den Pflichtteil/Ergänzungsanspruch betrogene Tochter. Arme können ihr Recht de facto kaum durchsetzen.
Wer wenig Geld hat, muss Prozesskostenhilfe (Pkh) beantragen. In Bereichen wo es um Geld geht, findet sich schwerlich ein Anwalt auf Pkh Basis, der reiche Gegner sich hingegen die besten Kanzleien leistet. Eine Arbeit, die auf Pkh Basis verrichtet wird, ist daher limitiert. Hier war die Lösung gefunden worden, das Pkh Verfahren selber durchzuführen, selbst die Rechtsliteratur zu lesen und die Sachrecherche zu betreiben. Prozesskostenhilfe wird von den RichterInnen gewährt, die auch das Hauptverfahren führen. Wie wohl nicht zulässig, denn diese will auch den Unbemittelten den Weg zum effektiven Rechtsschutz ermöglichen, wird dies gerne genutzt um das Verfahren, also die Ansprüche abzukürzen. Also weniger Arbeit im Hauptverfahren… Im Ergebnis hat der Arme keinen Anspruch auf die Rechtslage (Ronen Steinke, Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, 2022. Analyse im Strafrecht, lässt sich aber auf andere Rechtsbereiche übertragen). Richter richten im Namen des Volkes, werden von diesem bezahlt, können sich aber darauf verlassen, dass ihre Entscheidungen idR abseits der Wahrnehmung der Öffentlichkeit bleiben. Es findet eine Klassenjustiz statt.

Bis dato fällt folgende Praxis auf: an seltenen Krankheiten Erkrankte und Multimorbide werden in der Existenzsicherung und in der Krankenversicherung nicht angemessen versorgt, erbrechtliche Ansprüche, die diese Fehlbedarfe decken können, soll es aber auch nicht geben.

Moderne Kommunikationsmittel unzureichend im Existenzminimum, nicht finanzierbar bei Multimorbidität. Konsequenz keine Teilhabe und Wahrung von Rechten möglich.
Vorliegend waren ca. 15 FachanwältInnen im Erbrecht angefragt- allerdings ohne Erfolg, weil niemand hier gegen gesetzliche Gebühren arbeitet. Die Richterin forderte, 100 weitere RechtsanwältInnen anzufraen. Argument, jeder kann das mit einem Computer. Allerdings enthält das Existenzminimum die Kommunikationsmittel nicht in der korrekten Höhe. Kranke können gar nichts ansparen, weil sie damit ihre hohen Gesundheitsausgaben decken. Es fehlt symbolisch gesprochen also an Papier und Stift, um seine Rechte zu verteidigen (http://www.gegenmacht.net/kommunikationsmittel-unzureichend-keine-teilhabe-wahrung-von-rechten/). Insofern wird armen Personen schon an dieser stelle die Durchsetzung ihrer Rechte erheblich erschwert. Die von Bergmann/Pauge/Steinmeyer (Gesamtes Medizinrecht, 3. Aufl., 2017, Rn. 5) vertretene Meinung kann nicht bestätigt werden. Der hier zitierte Beschluss ist von 1976 (Kammergericht, 9. ZS, Beschl. v. 23.3.1976 – 9 W 176/76). Es ist auch unklar, ob hier die Pkh Bestandteil war. Wiewohl es sich auch bei den Bemühungen der Antragstellerin um keine Studie handelt, ist das Fazit der Antragstellerin, folgendes: inwieweit eine anwaltliche Vertretung gefunden wird, hängt nicht von der Anzahl der vor Ort tätigen RechtsanwältInnen ab, sondern vom Rechtsgebiet und vom Fallaufwand. Pkh wird spätestens dann als unzureichend empfunden, wenn der Fall komplex ist und sich dazu auch noch eine unbefriedigende Rechtslage gesellt.

Reichenrecht in der Bundesrepublik: indisches Kastenwesen und deutscher Klassismus- ein perfektes match
Die Gegnerin nach eigenen Angaben, Brahmanin, gehört also in ihrer Herkunftsheimat zu dem dort bevorteilten Personenkreis. Augenscheinlich ist es ihr gut gelungen, ihre Vorstellungen im hiesigen Gesellschaftssystem zu integrieren. Wer hat, der hat- die Bereitwilligkeit, hier Gut Weil sein zu lassen- ist in Deutschland nun einmal sehr ausgeprägt.

Zur Vorteilsnahme und Kastenbasierten Diskriminierung (wenn auch eine Analyse aus Nepal, gilt es auch für den Hinuismus in Indien),  „Kastenbasierte Diskriminierung: Nepal muss benachteiligte Gemeinschaften besser schützen„ https://www.dandc.eu/de/article/dalits-nepal-werden-massiv-diskriminiert-obwohl-sie-unter-gesetzlichem-schutz-stehen; „Die Unberührbaren drehen am Rad: Dalit-Comedians attackieren das Kastensystem“, https://www.freitag.de/autoren/the-guardian/indien-als-comedians-setzen-sich-unberuehrbare-gegen-diskiminierung-zur-wehr Klassismus ist das westliche ähnlich gelagerte Phänomen. Raubzüge der sogenannten „Eliten“ sind überall gleich. Daher kann man idR auch international mit Solidarität rechnen.

Das Pkh Verfahren wurde von der verfahrensleitenden Richterin der 80. Kammer des LG Berlin dergestalt genutzt, dass es lediglich eine Art Schnellverfahren auch im Hauptverfahren geben sollte.
Das Gericht wollte lediglich nachsehen, ob der Nachlass wie von der Gegnerin behauptet dürftig sei. Der Nachlass ist dürftig, weil die Gegnerin und Alleinerbin noch zu Lebzeiten des Erblassers sein hohes Einkommen vereinnahmte, sein Geldvermögen von min.1,8 Mio€ vereinnahmte und die ihr geschenkte hochwertige Immobilie mit konstruierten Zahlungen belegte, die sich als geringverdienende Migrantin gar nicht leisten konnte.

Den substantiierten Vortrag der Antragstellerin  hierzu liess die 80. Kammer des LG Berlin in seinen Beschlüssen systematisch aus. Denn in den o.g. Fällen sind Belege beizuziehen, also aufwändig für das Gericht. Daher wurde die beantragte Belegvorlage abgelehnt. Ohne diese lässt sich der Betrug nicht nachvollziehen, so dass im Endeffekt nur die Behauptungen der Gegnerin (also ohne Beweise vorzulegen) bleiben. Daher wurde Pkh Beschwerde erhoben. Der Beschwerde wurde begründungslos nicht abgeholfen: Das Beschwerdegericht, forderte die 80. Kammer des LG Berlin auf, die Nichtabhilfeentscheidung zu begründen und wies daraufhin, dass es auch möglich wäre die Prozesskostenhilfe auch für abgelehnte Anträge zu bewilligen (Beschluss der 19. Kammer des KG Berlin vom 12.09.23, 1).

Zum ersten Mal behauptet die 80. Kammer des LG Berlin nun (Überraschungsentscheidung) in ihrem überarbeiteten Nichtabhilfebeschluss (Beschluss 80. Kammer des LG Berlin vom 06.12.2023, 2), wo aber weiterhin nicht abgeholfen wird, pauschal, dass die über 105 und über 5 Zeugenangebote im Pkh Verfahren vorgelegten Beweisangebote „Vermutungen“ seien und daher weder der Antrag auf Belegsicherung, noch dem Antrag auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung, noch den Anträgen auf Anfechtungen (Testierunfähigkeit des Erblassers, Fachgutachten dazu, Erbunwürdigkeit der Gegnerin) stattzugeben ist. Die 80.  Kammer des LG Berlin stützt sich allein auf die Behauptungen der Gegnerin, die auch niemals mit einem einzigen Beweisangebot belegt sind.

Die Kammer lehnt aber de facto schon eine Beweisaufnahme ab, indem sie erklärt, dass die über 105 im Pkh Verfahren vorgelegten Beweisangebote der Antragstellerin seien „Vermutungen“.  Die substantiierten Beweisangebote der Antragstellerin zu ihrem Vortrag sind nach Meinung der Kammer „Vermutungen“, die keine Pkh rechtfertigen..

Diese sind:
Rentenbescheide und Gehaltsbescheinigungen des Erblassers; Schreiben der DRV, Bausparversicherern, dass dem Erblasser regelmässige Zahlungen überweisen worden waren, obwohl dieser kein Konto mehr hatte; Belege aus Scheidungsakten des Erblassers von seiner ersten Frau, notarielle Urkunden von Dritten zum Geldvermögen des Erblassers; die eigenen eidesstattlichen Versicherungen zu Gesprächen mit Dritten zum Einkommen und Geldvermögen, Arbeitsleistungen des Erblassers nach seiner Berentung, Aufträge an seine Firma nach seiner Berentung der Antragstellerin; Grundbuchauszüge, Aussagen von Zeugen zu Aussagen des Erblassers zum geplanten erbrechtlichen Betrug an der Beschwerdeführerin, die der Beschwerdeführerin zeitnah zugingen, sowie Aussagen von Zeugen zu den eigenen Angaben des Erblassers zu seinem Gesundheitszustand, die der Beschwerdeführerin zeitnah zugegangen sind, die Benennung sämtlicher Zeugen zu allen Schriftstücken; fachmedizinische Artikel zu den Auswirkungen dieser Erkrankungen auf die Testierfähigkeit des Erblassers und zuletzt Tatsachen, die Gegnerin selber geschaffen hat, indem sie dem Erblasser alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz abnahm und dann das Testament aufsetzte. Es wäre durchaus möglich gewesen, dem Erblasser Einkommen und Geldvermögen und Wohnrecht zu lassen und testieren zu lassen. Allerdings wäre dann kein Betrug möglich gewesen und die Gegnerin hätte nur 75% des aus mehreren Millionen bestehenden Vermögen des Erblassers bekommen, augenscheinlich hat ihr die gesetzliche Regelung nicht gepasst. Die Antragstellerin weist noch einmal daraufhin, dass die Gegnerin außer der mit konstruierten Zahlungen belegten Immobilie keine Geschenke angibt. Sie vollzieht damit den Betrug.

Die 80. Kammer des LG Berlin verunmöglicht ein ordentliches Gerichtsverfahren, da die Sicherung der Belege auch hilfsweise bei einem Sequester ( Vorschlag aus Auswirkungen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch“ (Eichner, ZEV, 2021, 422)) abgelehnt wird, die nötig ist, um Rechte und Ansprüche der Beschwerdeführerin zu sichern, damit im Hauptverfahren die Frage diskutiert werden kann, ob bei Betrug vorliegt und ob bei Betrug Belege vorzulegen sind.

Augenscheinlich möchte sich die 80. Kammer gar nicht mit dem Betrug beschäftigen, der hier und das ist das Schöne, deutlich und beweisbar zu Tage tritt.

Wiewohl seit Jahren in Fachzeitschriften und auch von der BRAK moniert wurde, dass diese Vorkommnisse kein Einzelfall sind (wenn man der Gegnerin auch eine noch nicht vorgekommene Gründlichkeit bescheinigen muss, idR verschwinden nur Teile, aber nicht alles) deswegen kein faires Verfahren im Erbrecht möglich ist und die Grundrechte der Betroffenen eben nicht geschützt werden.
So unverschämt, dreist und habgierig wie die aus Indien migrierte Gegnerin war allerdings bis dato noch niemand (O-Ton eines Fachanwalts für Erbrecht, „dann wird halt die Rolex nicht angegeben“- hier aber ist jeder alles verschwunden). Und das könnte neue Massstäbe beim Betrug setzen, denn das die 80. Kammer des LG Berlin interessiert es nicht, zumindest nicht, wenn die Betroffene arm ist.

Die Gegnerin akzeptiert den hiesigen Grundsatz von Treu und Glauben nicht, sondern setzt ihre eigenen grundrechtsfernen Ansichten bis dato erfolgreich durch und baut das deutsche Rechtssystem in der Praxis nach ihren Vorstellungen um. Sie trifft auf eine Politik, die kein Interesse hat, Problemzonen zu regeln.

Ein Rechtsstaat sollte zumindest Interesse an einem ordentlichen Gerichtsverfahren haben.

Es wurde daher Befangenheitsantrag gestellt. Zudem ist Pkh Beschwerde anhängig.

Ich, Birgitta Wehner und Antragstellerin versichere hiermit folgende Kurzversion des von mir im Pkh Verfahren eingereichten Vortrags und stelle einige Beweise ein. Bei Interesse kann der gesamte Vortrag und alle Beweise vorgelegt werden:

1. Erbrechtlicher Betrug an der Antragstellerin zugunsten der Gegnerin war angekündigt.
Eine Zeugin protokollierte ein mit dem Erblasser geführtes Gespräch, worin dieser erklärt, seine Kinder, darunter die Antragstellerin, werden nichts erben. Ca. 100.000 habe er am seine verstorbene geschiedene Frau, deren Mutter, gezahlt, dies sei sein Erbe an seine Kinder, mehr würde es nicht geben. Er müsse seine zweite Frau, die Gegnerin, versorgen (die Gegnerin behauptet aktuell sie habe diese 100.000€ bezahlt, wiewohl Schenkungsvertrag den Erblasser zu dieser Zahlung verpflichteten und er mündlich und schriftlich angegeben hat, er habe diese bezahlt). (Email einer Zeugin vom 04.02.2012  vom 04.03.2012 und Zeugenbeweis, 3).

>> Beweisangebot und der Vortrag der Antragstellerin, dass der Erblasser zu Lebzeiten plante, die erbrechtliche Ansprüche der Beschwerdeführerin zu unterlaufen, wurde von der 80. Kammer des LG Berlin nicht zur Kenntnis genommen.

a) SACHLAGE

2. Der erbrechtliche Betrug wurde augenscheinlich auch durchgeführt, denn sämtliches hohes Einkommen und sämtliches hohes Geldvermögen verschwanden schon zu dessen Lebzeiten.
Ausweislich Überlassungsvertrag (K 5, B 1, Beweis: Auskunft vom 06.12.21) und Grundbuchauszug (K 67, Beweis: Grundbuchauszug Amtsgericht Bensheim vom 23.11.22) war der Gegnerin, kurz nach der Eheschliessung mit dem Erblasser, schon im Dezember 2006 die hochwertige Hausimmobilie Wetzbach 34, 64673 Zwingenberg geschenkt worden, noch hatte sich der Erblasser eigene Rechte vorbehalten, er verpflichtete sich auch zu allen zu leistenden Zahlungen zur Immobilie.

Die Gegnerin behauptet, sie habe dem Erblasser zuvor 150.000 € gegeben- die Gegnerin, kam mit einem DAAD Stipendium aus Indien hierher hat nach Angaben ihres Arbeitgebers wenig verdient, kann diese Summe also gar nicht gegeben haben (K 29, Beweis: Anlagenkonvolut Veröffentlichungsnachweis Universität Marburg, Röhm Chemie, gehalt.de  (Anlagenkonvolut); K 51, Beweis:  Bestätigung des Telefongesprächs mit dem ehemaligen Arbeitgeber der Gegnerin, dass diese wenig verdient hat und Zeugenbeweis).

Die Gegnerin behauptet in der Auskunft (Beweis: Auskunft Gegnerin vom 26.12.2021, 4, Teil) der Erblasser habe seit Februar 2012 kein Konto mehr gehabt, sie habe die Zahlungen getätigt, womit sie impliziert, sie sei für die Ausgaben des Erblassers aufgekommen.

Sehr wahrscheinlich ist aber, dass der Erblasser die Gegnerin finanzierte. Ausweislich seiner Rentenbescheide (Beweis: Rentenbescheid der BfA des Erblasser vom 23.02.1999, Az. 7 F 422/91 VA, Blatt 40, 5) und Gehaltsbescheinigungen des Erblassers (Beweis:  Gehaltsbescheinigung des Erblassers für 2002, 24.11.2003, aus Amtsgericht Bensheim, Az 7 F 422/91 UE Bd 2, 6), der als leitender Angestellter einer internationalen Chemiekonzern gut verdiente und schon früh eine entsprechend hohe Rente aufwies, vor 2012;

Sodann aktuelle Schreiben der Deutschen Rentenversicherung (Beweis: Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 17.02.2023, 7 und  Zeugenbeweis; Bausparversicherern (Beweis: Schreiben der Wüstenroth Bausparkasse vom 05.07.22, 8), dass Rente und Bausparguthaben nach 2012, erstere bis zum Tode des Erblassers überwiesen worden sind.

>>Die 80. Kammer des LG Berlin folgt der Gegnerin, die behauptet, der Erblasser habe seit Februar 2012 kein Konto gehabt, sie habe die Ausgaben getätigt. Der Vortrag der Antragstellerin, die Gegnerin habe die hohe Rente und die aufgelösten Bausparguthaben vereinnahmt, mit den obigen Beweisangeboten wird nicht zur Kenntnis genommen und auch nicht der Vortrag der geplante erbrechtliche Betrug sei augenscheinlich auch durchgeführt worden, indem Einkommen und auch Geldvermögen schon zu Lebzeiten an die Gegnerin gingen, die diese Geschenke aber nicht angibt.


Die von der Rechtanwältin des Erblassers während seiner ersten Ehe eingereichten Vermögensnachweise des Erblasser aus den Scheidungsakten AG Bensheim 7 F 422/91, es wurde Aktenbeiziehung beantragt- Vermögen hieraus, da der Zugewinn der Mutter der Antragstellerin in deren Ehescheidung verjährte- über 900.000€ (Beweis: Die Ansätze der Parteien in der Ehescheidung des Erblassers wurden durch die anwaltlichen Vertretungen bestätigt: Rechtsanwältin des Erblassers vom 23.06.1998, 9 und 23.03.1999, 10, Rechtsanwalt von Helga Wehner vom 03.02.00, 11 und Rechtsanwältin des Erblassers vom 30.09.2004 über Abfindung, Kapitalisierte Betriebsrente, 12); Auszüge aus dem Handelsregister zu 2 Firmen des Erblassers, eigene eidesstattlichen Versicherungen der Beschwerdeführerin zu Gesprächen zum Einkommen und Geldvermögen, Arbeitsleistungen des Erblassers als Forscher und Berater, Aufträgen (im Rahmen einer gebauten Produktionsanlage von 30 Mio €) an die nach seiner nach seiner Berentung von ihm gegründeten Firma (Artemis, später Catena) mit den ehemaligen Geschäftspartnern. Es wurde die Zeugeneinvernahme beantragt. Ein Dritter kann eine Urkunde zum Verkauf der Unternehmensanteile des Erblassers in Höhe von 900.000€ vorlegen (zur Firmengründung K 44, Beweis:  Eintragung der Eintragung am 26. u. 27.06.2003 und vom 06.12.2004, Handelsregisterauszug vom 13.08.2012; K 45, Beweis:  Tag der Eintragung am 22.11.2007, Handelsregisterauszug vom 13.08.2012 ), die der Käufer bezahlt hat und vorlegen kann (K 73 doppelt vergeben, Schriftsatz vom 10.07.23, Beweis:  Eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin zum Gespräch mit vom 10.07.23 und  Zeugenbeweis:  (K 105, Beweis: Eidesstattliche Versicherung des Gesprächs der Antragstellerin vom 01.12.23 und Zeugenbeweis).

>> Die 80. Kammer des LG Berlin folgt der Behauptung der Gegnerin, der Erblasser sei ohne einen Cent verstorben. Der Vortrag der Antragstellerin mit den obigen Beweisangeboten, dass der erbrechtliche Betrug durchgeführt wurde, sämtliches und erhebliches Geldvermögen des Erblassers schon zu dessen Lebzeiten an die Gegnerin abfloss, wird von der 80. Kammer des LG Berlin nicht zur Kenntnis genommen.

3. Der Erblasser hatte alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz (Einkommen, Geldvermögen, Immobilie) an die Gegnerin abgegeben und sein Wohnrecht etc. gelöscht, als er das von ihr aufgesetzte Testament unterschrieb, dass sie zur Alleinerbin einsetzt. Der Erblasser konnte so gar nicht frei testieren.
Grundbuchauszug der Immobilie Wetzbach 34 in 64673 Zwingenberg zu Eigentümergrundschulden, Überlassung an die Gegnerin und Löschung sämtlicher Rechte des Erblassers, darunter Wohnrecht am 18.06.19 (Beweis: Grundbuchauszug Amtsgericht Bensheim vom 23.11.22, 13), auch aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Verkaufsvertrag der Immobilie Wetzbach 34, 64673 Zwingenberg der Gegnerin ergibt sich, dass der Erblasser seine Rechte löschen sollte(K 22 Beweis:Verkaufsvertrag der Gegnerin vom 29.05.2019) die Löschung seiner Rechte Wohnrecht, Niesbrauch, Rückauflassung zusichern, diese wurden am 18.06.19 im Grundbuch gelöscht (Beweis: Grundbuchauszug Amtsgericht Bensheim vom 23.11.22, 13).

Nach der Auskunft der Gegnerin (K 5, B1) hat er ab Februar 2012 (bis zu seinem Tod am 01.12.20) kein Konto mehr gehabt, also keinen Zugriff auf sein Einkommen und Geldvermögen, am 11.08.19 unterzeichnete er das von der Gegnerin aufgesetzte ehegemeinsame Testament (K 2, Beweis: Testament vom 11.08.19), das vorsorglich alle anderen Verfügungen aufhebt und nur den Erblasser bindet, seine Abkömmlinge mit einer Pflichtteilstrafklausel belegt, die dann der Familie der Gegnerin zu Gute kommt und die Gegnerin zur Alleinerbin einsetzt.

Wieso sind die Tatsachen, die die Gegnerin selber geschaffen hat:
Verkauf der ihr zuvor vom Erblasser geschenkten Immobilie, so dass dieser sein Wohnrecht löschen musste und danach Unterschreiben des von ihr aufgesetzten Testaments, in den Augen der Kammer Vermutungen?

Die Beweisangebote, dass das hohe Renteneinkommen des Erblassers auf das Konto der Gegnerin ging und dass das hohe Geldvermögen des Erblassers verschwunden sind, werden sich nicht als Vermutung erweisen. Schon jetzt ist keine Vermutung, dass der Erblasser ab Februar 2012 kein Geld mehr hatte. Es wird sich nicht als Vermutung erweisen, dass er keinen Zugriff mehr auf sein Einkommen und Geldvermögen hatte, weil sich diese auf den Konten der Gegnerin befanden und dahin gingen. Die Gegnerin hat diese Tatsachen selbst gesetzt, die die 80. Kammer des LG Berlin gnädig übersehen will.

>> Die Beweisangebote und der Vortrag der Antragstellerin, das jemand  nicht frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die zu Begünstigende abgeben hat, wird nicht zur Kenntnis genommen.


4. Der Erblasser war schwerkrank und zwar schon sehr lange: er war geschäfts- und testierunfähig.
Nachtrag: mittlerweile liegen einige Patientenakten des Erblassers vor, die Antragstellerin hat diese erhalten, nachdem sie wusste dass sie eigene Rechte aus 630g BGB hat und ihr einige Kliniken bekannt geworden sind, die das Folgende bestätigen.
Eigene Angaben des Erblassers zu min. 3 schweren Erkrankungen (Parkinson, Chiari Malformation- beides schwere neurologische Erkrankungen und dass der Erblasser selber noch eine dritte „schlimme“ Erkrankung suchte, die autosomal dominant vererbt wird und in der Familie vorliegen muss- wurde der Antragstellerin per mail am 05. und 08.08.2019 von einem Familienmitglied mitgeteilt, diese wurden hier vorgelegt und wieder mit einem Zeugenbeweis verbunden (K  54, Beweis:  Email an die Antragstellerin vom 05.08.2019 und K  55, Beweis:  Email an die Antragstellerin vom 08.08.2019 und Zeugenbeweis).

Diagnose der Antragstellerin über eine seltene schwere Erbkrankheit, die automal dominant vererbt wird (Ehlers-Danlos-Syndrom, hypermobiler Typ (K 39, Beweis: Diagnose vom 27.01.2020);
2 internationale Diagnoseleitlinien dazu (es gibt keine nationale, üblich bei Seltenen Erkrankungen, (K 48, Beweis:  Kapitel The Paris Criteria. The EDS Comorbidities and their managament. Additional examinations, S. Daens, I. Dubois-Brock, C. Hamonet, aus Stéphane Daens et al., Transforming Ehlers-Danlos-Syndrome, 2022, S. 125; K 77
Beweis: Diagnostic Criteria, Ehlers Danlos Society, 2017,
https://www.ehlers-danlos.com/wp-content/uploads/2017/05/hEDS-Dx-Criteria-checklist-1.pdf);es wird klinisch anhand der Symptome diagnostiziert, es wird diagnostiziert wenn es einmal in der Familie vorliegt und bei Mitgliedern in direkter Linie dieselben Symptome vorliegen (K 78, Beweis: Criterès de diagnostic du Syndrome d’Ehlers-Danlos hypermobile (SEDh), 2017,
https://gersed.org/wp-content/uploads/2022/01/Questionnaire-Criteres-de-diagnostics-du-SEDh_V5.pdf),);

Amtsärztliche Untersuchung der Mutter der Antragstellerin aus deren Scheidungsakten, Amtsgericht Bensheim 7 F 422/91, die dort geschilderten gesundheitlichen Beschwerden, ergeben keine Diagnose des Ehlers-Danlos-Syndrom (K 79, Beweis: Ärztlicher Dienst, Arbeitsamt München vom 22.02.2001 in Ehescheidung 7 F 422/91 UE Bd 2, Amtsgericht Bensheim, nötigenfalls Aktenbeiziehung);

mehrere medizinische Fachartikel und Studien, die belegen, dass Seltene Krankheiten, darunter das Ehlers-Danlos-Syndrom oft nicht diagnostiziert und nicht richtig versorgt werden, dass die Behandler oft nicht am Ort sind und es nur wenige gibt, dass sich allgemein MedizinerInnen nicht damit auskennen; dass das Ehlers-Danlos-Syndrom eine seltene, schwere Erkrankung mit vielen Komorbiditäten ist (darunter Chiari Malformation), dass es mit u.A. schwerer Fatigue, starken Schmerzen überall, Instabilität, Willensschwäche, starken Ängsten verbunden ist, wie das Ehlers-Danlos-Syndrom zu versorgen ist, dass eine nicht korrekte Behandlung schwere gesundheitliche Auswirkungen hat, sowie Sachverständigenbeweis:
K 58, Beweis:  Deutscher Ethikrat, Herausforderung im Umgang mit seltenen Krankheiten, 2018;
K 0-9, Beweis: Flyer „Advocating for equity“, Eurordis;
K 0-10, Beweis: The power of patient-led global collaboration, Bloom et al., in: American Journal of medical Genetics, Volume 187C Number 4 December 2021, Special Issue: Ehlers-Danlos syndromes, Hypermobility Spectrum Disorders, and Associated Co-Morbidities, S. 425-428, S. 425,
K 56, Beweis:  Kapitel zu Chiari Malformation, zervikale und kraniozervikale Instabilität aus: Management komplexer Schmerzen bei Kindern und Erwachsenen mit Ehlers Danlos Syndromen und Complex Regional Pain Syndrome, Pradeep Chopra, 2017; Neurological and Spinal Manifestations of the Ehlers–Danlos Syndromes, Fraser C. Henderson S et. Al., American Journal of Medical Genetics Part C (Seminars in Medical Genetics) 175C:195–211 (2017);
K 70, Beweis:  “Psychosocial Influence of Ehlers–Danlos Syndrome in Daily Life of Patients: A Qualitative Study”, I. Palomo-Toucedo et al, 2020;
K 71, Beweis:  Cover zur EDS Spezialausgabe, American Journal of medical genetics, Dezember 2021;
K 72; Beweis:  “Brain structure and joint hypermobility: relevance to the expression of psychiatric symptoms”, J. Eccles et al. 2012).

anders als die Kammer behauptet, hat die Antragstellerin als Tochter, den Erblasser als Vater seit ihrer Geburt bis Ende ihres Studiums fast täglich gesehen, sie hat ihn auch noch einmal ausführlich in seinem Alter gesehen, sie hat die die Symptome des Erblassers beschrieben, teilweise sogar mit Nachweisen, Autounfall des Erblassers wegen Einschlafens am Steuer (wird im Gespräch  K 27 im Gespräch der Schwester der Antragstellerin mit dem Erblasser bestätigt und auch in K 17, A 14-: Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeugs vom 03.12.1990, für den unfallbeschädigten BMW 315, Baujahr 84 wird noch ein Wert von 1000 DM in Zahlung genommen) und sie hat zu dessen gesundheitlichen Problemen 4 weitere Zeugen (dazu unter: Im Einzelnen) benannt;

die Antragstellerin hat, nachdem die Kammer in ihrem Pkh Beschluss vom 25.07.23 behauptet hatte, Chiari Malformation habe keine Auswirkungen auf die Testierfähigkeit, über 9 Kurzfassungen (abstracts) fachmedizinischer Studien vorgelegt- Chiari Malformation ist eine Seltene Erkrankung mit interkraniellen Veränderungen, die kognitive, psychische Probleme, Ängste und Depression verursacht:K 97, Beweis: Chiari Malformations, Rare Disease Database, 2014;
K 98, Beweis: The Role of the Cerebellum in Cognition and Emotion: Personal Reflections Since 1982 on the Dysmetria of Thought Hypothesis, and Its Historical Evolution from Theory to Therapy, Jeremy D. Schmahmann , Neuropsychology Review volume 20, pages 236–260 (2010);
K 99, Beweis: Correlation of diffusion tensor imaging metrics with neurocognitive function in Chiari I malformation. Manoj Kumar , Ram K S Rathore, Arti Srivastava, Santosh Kumar Yadav, Sanjay Behari, Rakesh Kumar Gupta, 2011 Jul-Aug;76(1-2):189-94;
K 100, Beweis: Task-specific and general cognitive effects in Chiari malformation type I. Philip A Allen , James R Houston , Joshua W Pollock , Christopher Buzzelli , Xuan Li , A Katherine Harrington , Bryn A Martin , Francis Loth , Mei-Ching Lien , Jahangir Maleki , Mark G Luciano , PLoS One 2014 Apr 15;9(4):e94844;
K 101, Beweis: Evaluation of the quality of life of patients with a Chiari type I malformation. A pilot study in a cohort of 67 patients, Olga Mestres , María A Poca, Elizabeth Solana, Andreea Radoi, Manuel Quintana, Enriqueta Force, Juan Sahuquillo, Rev Neurol 2012 Aug 1;55(3):148-56;
K 102 Beweis: An examination of pain, disability, and the psychological correlates of Chiari Malformation pre- and post-surgical correction, Monica A. Garcia , Philip A. Allen , Xuan Li , James R. Houston , Francis Loth, Rick Labudac, Douglas L. Delahanty , Version of Record 1 October 2019;
K 103, Beweis: Cognitive Functioning in Chiari Malformation Type I Without Posterior Fossa Surgery, Maitane García , Esther Lázaro , Juan Francisco López-Paz , Oscar Martínez , Manuel Pérez , Sarah Berrocoso , Mohammad Al-Rashaida , Imanol Amayra, Cerebellum 2018 Oct;17(5):564-574.

die Antragstellerin hat darauf verwiesen, dass bei Multimorbidität erhebliche Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen;

Die Antragstellerin beantragte die Beiziehung der Patientenakten des Erblassersund ein Fachgutachten. Am 09.11.23 beantragte die noch die Beiziehung, aus dem Anspruch als direktes Familienmitglied an diesen;

>> Obwohl es sich hier um objektivierbare Tatsachten und Tatsachenhinweise handelt, die zu überprüfen sind, dass der Erblasser wie beantragt, geschäfts- und testierunfähig war, bringt die 80. Kammer des L Berlin juristisches und fachliches Argument dagegen, sondern erklärt pauschal, aus diesem Vortrag ergäben sich keine ernsthaften Zweifel. Warum eigene Angaben des Erblassers zu bei ihm vorliegenden Krankheiten und Beschreibung deren Konsequenzen in der medizinischen Fachliteratur keine ernsthaften Zweifel rechtfertigen, dass kann die 80. Kammer des LG Berlin eben gerade nicht feststellen.


5. Die Gegnerin, an die der Erblasser zu Lebzeiten alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz abgegeben hat, ist zur Sicherung dessen Gesundheitssorge verantwortlich.
Die Antragstellerin hat ihre 2 Anschreiben an den Erblasser zu dessen Lebzeiten vom 19.09.2019 und vom 12.04.20 vorgelegt (K 42 Beweis:  Schreiben der Antragstellerin an den Erblasser vom 19.09.2019) und am 12.04.20 mit der finalen Diagnose versehen (K 43 Beweis:  Schreiben der Antragstellerin an den Erblasser vom 12.04.2020), worin sie mitteilt, dass sehr wahrscheinlich eine Erbkrankheit in der Familie vorliegt und zuletzt, dass sie bereit ist, dem Erblasser Diagnose, Behandlungsleitlinien, Adressen aller Behandler zu geben, die sich um die Versorgung kümmern. Und erklärt, dass darauf keine Antwort kam. Im Pkh Verfahren hat die Gegnerin am 21.10.22 behauptet, der Erblasser habe an diesen Informationen kein Interesse gehabt.

>>Die Antragstellerin hat erklärt, dass es seltsam ist, eine „schlimme“ Erkrankung zu suchen und dann an der angebotenen medizinischen Aufklärung dazu kein Interesse zu haben. Man ist dann auch nicht gut versorgt, wie die Gegnerin sodann behauptet. Die Gegnerin war für die Gesundheitssorge des Erblassers verantwortlich, da sie ihm zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz abgenommen hatte. Es wäre ihr oblegen, die von der Antragstellerin angebotenen medizinischen Informationen zu nehmen, zumindest den ÄrztInnen des Erblasser vorzulegen bzw. die von der Antragstellerin eigens herausgesuchten spezialisierten MedizinerInnen aufzusuchen.


6.Die Antragstellerin befindet sich in einer existenziellen Notlage.
Die Antragstellerin hat auf die Studien verwiesen, dass Betroffene mit Seltene Erkrankungen, darunter das Ehlers-Danlos-Syndrom wirtschaftlich vulnerabel sind, dass sie nicht die angemessene Gesundheitsversorgung erhalten:
K 58, Beweis:  Deutscher Ethikrat, Herausforderung im Umgang mit seltenen Krankheiten, 2018;
K 0-9, Beweis: Flyer „Advocating for equity“, Eurordis;
K 0-10, Beweis: The power of patient-led global collaboration, Bloom et al., in: American Journal of medical Genetics, Volume 187C Number 4 December 2021, Special Issue: Ehlers-Danlos syndromes, Hypermobility Spectrum Disorders, and Associated Co-Morbidities, S. 425-428, S. 425;

sie hat ärztliche Atteste zu ihren Mehrbedarfen vorgelegt und auf die dazu anhängigen sozialrechtlichen Klagen verwiesen (siehe Pkh Antrag; K 0-5,  Beweis: Attest Hausarzt vom 08.09.21 und vom 21.06.23 , Attest Neurologie vom 17.09.21, Attest Orthopädie vom 21.09.21);

sie hat auf die anhängigen sozialrechtlichen Klagen verweisen, um die benötigte, gesundheitliche Versorgung zu erhalten:

sie hat unter mit Verweis auf Befundberichte und medizinische Fachartikel dargetan, dass eine schwere Manifestation, fortschreitendes Glaukom (Erblindung) aufgrund der neu im Fokus stehenden Wirkkette: genetische Bindegewebserkrankung (Ehlers-Danlos-Syndrom)- interkranielle Veränderung-Glaukom vorliegt und das bis dato hier keine Abklärung und Behandlung zu erreichen ist, so dass diese international angestrebt werden muss (K 0-18, Beweis: Anfrage und Antwort, Claudia Craven MSc, Petra Klinge MD);

sie hat den Nachweis ihrer Erwerbsminderungsrente und den Nachweis über die ergänzenden Sozialhilfe vorgelegt (siehe Pkh Antrag), die aber für die nötige Versorgung und die aktuelle schwere Komplikation nicht beinhalten, so dass eine existenzielle Notlage geltend gemacht wurde.

Die Antragstellerin ist daher dringend auf ein faires Verfahren, Sicherung und Durchsetzung ihrer Ansprüche angewiesen.

Die 80. Kammer des LG Berlin  möchte der Antragstellerin das Recht auf Beweisaufnahme in einem ordentlichen Verfahren abschneiden, indem es behauptet, die Beweise, die die Antragstellerin anbietet, seien Vermutungen.

Welchen Regeln der Logik, an gefestigte naturwissenschaftlichen Erkenntnissen, an gesetzlichen Bestimmungen, sowie an übergeordnete Verfahrensgrundsätze an die auch die freie Beweiswürdigung der Richter im Rahmen des § 286 ZPO gebunden ist, widersprechen denn die hier angebotenen Beweise?

Sachliche Beweismittel sind Urkunden (§§ 415 – 444 ZPO) und bei einstweiligen Verfügungen, im Rahmen der Glaubhaftmachung, die Versicherung an Eides statt (eidesstattliche Versicherung). Scheidungsakten und notarielle Urkunden belegen, dass der Erblasser min. 1,8 Mio€ Geldvermögen besaß.

Was spricht gegen die Indizienkette, dass der angekündigte erbrechtliche Betrug zu Gunsten der Gegnerin auch durchgeführt wurde, weil der zu Lebzeiten hochvermögende Erblasser ohne einen einzigen Cent verstarb?

Ausweislich der aktuellen Schreiben der DRV und des Bausparversicherers, dass auch nach 2012 der Erblasser Zahlungen erhielt, die Rente bis zum Tod gezahlt wurde- warum soll es sich hier um Vermutungen handeln, die das Gericht nicht im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahren überprüfen muss?? Vielmehr ist im Rahmen der Zeugeneinvernahme zu prüfen, ob diese Zahlungen auf das Konto der Gegnerin gingen, da der Erblasser ja kein Konto mehr hatte.

Was spricht gegen die Überprüfung der Indizienkette: erbrechtlicher Betrug an der Antragstellerin zu Gunsten der Gegnerin angekündigt und wurde ausweislich des Komplettschwund des hohen Einkommens und Geldvermögens auch durchgeführt?

Die Gegnerin hat doch selber angegeben, dass der Erblasser seit Februar 2012 kein Konto mehr hatte, er also keinen Zugriff auf seine Rente hatte, die ausweislich der DRV bis zum Tod überwiesen wurde, sie hat angegeben, dass der Erblasser ohne einen Cent verstarb, da ausweislich der Angaben der Rechtsanwältin in den Scheidungsakten, AG Bensheim 7 F 422/91 über 900.000€ Vermögen des Erblassers vorhanden waren und ausweislich der notariellen Urkunde Dritter der Erblasser aus dem Verkauf seiner Firmenanteile 900.000€ erhielt, also ist das zu Lebzeiten vorhandene Vermögen des Erblassers verschwunden und er hatte keinen Zugriff mehr darauf. Dem Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass die Immobilie des Erblassers der Gegnerin geschenkt worden war, sie selber hat den Schenkungsvertrag in der Auskunft vorgelegt, dem Grundbuch ist zu entnehmen, wann der Erblasser sein Wohnrecht etc. löschte, dergleichen dem Verkaufsvertrag- der Erblasser hatte also auch kein Wohnrecht mehr. Was sollen daran Vermutungen sein?

Die Frage, wohin das Einkommen und das Geldvermögen ging, ist berechtigt. Die Immobilie ging nachweislich an die Gegnerin. Warum sollte nicht auch Einkommen und Geldvermögen an diese gegangen sein? Schliesslich wurde der Betrug zu ihren Gunsten angekündigt. Wieso wird eine Prüfung im ordentlichen Verfahren abgelehnt und die Antragstellerin muss sich betrügen lassen?


Die Frage, wie jemand frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an den im Testament zu Begünstigten abgegeben hat, beruht auf hard facts: kein Zugriff des Erblassers auf sein Renteneinkommen, und auch nicht auf sein erhebliches Geldvermögen, alles erhebliche Geldvermögen verschwunden, Immobilie an die Gegnerin und im Testament Begünstigte verschenkt, Wohnrecht gelöscht. Im übrigen sind diese Tatsachen von der Gegnerin selbst gesetzt worden.

Wieso soll die von der Antragstellerin vorgelegten schriftlichen Informationen anderer Familienmitglieder zu Aussagen des Erblassers zu seiner Gesundheit als Vermutung gelten, die nicht zu prüfen und die Zeugen dazu nicht zu hören sind? Schliesslich ging es dem Erblasser auch darum, zu klären inwieweit seine Erkrankungen vererbt werden und zwar auch an seinen Enkel.

Wieso sollen die medizinischen Fachartikel zur Chiari Malformation und Auswirkungen auf die Testierfähigkeit Vermutungen sein?

Wieso ist nicht zu überprüfen, ob bei dem Erblasser, das Ehlers-Danlos-Syndrom vorlag, das bei der Antragstellerin vorliegt, wenn dieses ausweislich der Fachliteratur zu 50 Prozent vorliegt und auch posthum anhand der Patientenakten klinisch diagnostiziert werden kann und der Erblasser ja selber von einer schlimmen Erkrankung, die von Kopf, der Wirbelsäule ausgeht und die autosomal dominant vererbt wird und in der Familie vorliegt? Wieso soll das ins Reich der Vermutungen zu verweisen sein?

Was spricht gegen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers bei vorliegenden Seltenen Krankheiten und Multimorbidität?

Zuletzt, wenn jemand dem Erblasser zu Lebzeiten alles abgenommen hat, ist die Frage ob nicht auch die Gesundheitssorge obliegt, berechtigt.


Im übrigen steht das Ganze auch in im Kontext schwerer Grundrechtsverletzungen, sodann wird die vorliegende Problematik auch in der erbrechtlichen Fachliteratur problematisiert. Es sind Fallgruppen betroffen. Zu behaupten, das seien alles Vermutungen, widerspricht auch die erbrechtliche Fachliteratur, die genau auf die hier praktizierten Betrüge eingeht und auch festhält, das das Recht auf ein faires Verfahren entzogen wird.


b) RECHTSLAGE

Eine Beweisaufnahme findet im PkhVerfahren nicht statt.
Pkh ist vielmehr idR bereits dann zu bewilligen, wenn der Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt; dabei genügt es, dass die Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG v. 19.2.2008 – 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060 = MDR 2008, 518; BVerfG v. 13.7.2020 – 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559): (aus: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 114 ZPO, Rn. 32)

Art. 103 GG (Justizgrundrecht: vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör).
„Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet als Verfahrensgrundrecht (532 BVerfG(K) I, 259 (262); 3, 143 (145)) das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht des Menschen“, aufgefächert in drei Sektoren: Information, Äußerungsbefugnis, Berücksichtigungspflicht.

Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 (145 f.). Wesentliche Tatsachenbehauptungen dürfen infolgedessen nicht übergangen werden, sie müssen vielmehr in den Entscheidungsgründen „verarbeitet“ werden (B. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.10.11-2 BvR 2407/10, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.12- I BvR 2728/10, Rn. 10 ff. 539).

„Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfG, Beschl. v. 18.01.2011, 1 BvR 2441/10, Rn. 10 ff.)

„Die Missachtung des rechtlichen Gehörs verletzt den Betroffenen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.“ (BVerfG, Besch. v. 12.01.2000, 2 BvR 1621/99).

Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 sowie Art. 41 Abs. 2 lit. a der Europäischen Grundrechtecharta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89).

Bei Vorliegen von Revisionsgründen ist Pkh zu bewilligen.
Beschwerde ist auch nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grds Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient. daher ist dem Pkh Antrag stattzugeben (BGH NJW 2003, 1116; BGH NJW-RR 2004, 1162)

Rechtsfragen, die zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, sind nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden.
Sondern, wenn einer Rechtsfrage diese Bedeutung zukommt, es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider läuft, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfevorzuenthalten (OVG Bremen, 01.12.2010 – 2 S 14/10). Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1715/02 23).

Auch wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Rechtssprechung und der hM in der Literatur abweichen will, muss es Pkh bewilligen (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016, 1 BvR 2154/15, NJWRR 2016, 1266 f).
Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn das Fachgericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur zum Nachteil des Unbemittelten abweicht.“

Der Antragstellerin wird so auch die bisher ergangene Rechtssprechung und die Rechtsfortbildung verweigert.

PKH IST IN SACHEN KONTENAUSZÜGE ZU BEWILLIGEN, DA OBERGERICHTE ENTSCHIEDEN HABEN, DASS KONTENAUSZÜGE ZU BESORGEN SIND UND ZUWENDUNGSEMPFÄNGER ZU ERMITTELN SIND, WENN DER ERBLASSER EIN HOHES EINKOMMEN/RENTE HATTE UND ER DAVON GESCHENKE GEMACHT HABEN KÖNNTE.

OB AUCH DER ERBE EIGENE KONTENAUSZÜGE BESORGEN UND GESCHENKE ZU ERMITTELN HAT, WENN ER SICH DAS HOHE MONATLICHE EINKOMMEN DES ERBLASSERS AUF SEINE EIGENEN KONTEN HAT ANWEISEN LASSEN, IST EINE UNGEKLÄRTE RECHTSFRAGE UND AUCH INSOFERN PKH ZU BEWILLIGEN.
Besteht der Verdacht, dass der Erblasser im maßgeblichen Zeitraum von seinem Bankkonto oder seinem Depot schenkungsweise an Dritte gemacht hat, so ist der Erbe verpflichtet von seinem Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu machen, um eventuelle Zuwendungsempfänger zu ermitteln (OLG Stuttgart Beschl. v. 26.01.2016 – 19 W 78/15).

Dergleichen: Auch bezüglich Kontenüberprüfungspflicht (FamRZ 18, 69; Lange ZEV 20, 253; BVerfG  FamRZ 16, 1141 bei mtl. Einkommen Erblasser über 1720€).

Lebzeitige Vermögensübertragungen müssen aufgeklärt werden. Immer dann, wenn der Erblasser bereits zu Lebzeiten Vermögen auf Dritte übertragen hat und eine Gegenleistung für diese Transaktionen nicht klar ist, müssen Pflichtteilsberechtigter und nachfolgend auch die Gerichte genauer hinsehen. Im Einzelfall geht es immer um die Frage, ob Vermögensverschiebungen stattgefunden haben und ob in diesen Verschiebungen gegebenenfalls Schenkungen zu sehen sind, die sich auf den Pflichtteil erhöhend auswirken

Sodann hat die Antragstellerin den Anspruch auf die Bankbelege der Gegnerin auch nicht, wie das LG Berlin meint, aus der Zugewinngemeinschaft bezogen, sondern sie hat klar erklärt, dass dieser Anspruch sich auf Bruchteilsgemeinschaft bezieht. eine Mitberechtigung am fremden Konto vorliegt, weil die Gegnerin die monatlichen Einkünfte und Sparguthaben des Erblassers auf ihre eigenen Konten anweisen liess.

Das OLG SCHLESWIG UND DER BGH HABEN BEREITS ENTSCHIEDEN, DASS DURCH SOLCH KONKLUDENTES VERHALTEN EINE GEMEINSCHAFTLICHE BERECHTIGUNG VORLIEGT- WOMIT AUCH SO PKH ZU BEWILLIGEN IST.

Bei Vorliegen von Revisionsgründen (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Einheitlichkeit) ist Pkh zu bewilligen, auch wenn das Gericht zu Ungunsten entscheiden will).

AUSWEISLICH OLG Frankfurt NJW-RR1993,1483,1485; BGH NJW1973,1876,1878; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 1236; DER AUSKUNFTSPFLICHTIGE MUSS ERKLÄREN, WENN GRÖSSERES VERMÖGEN VERSCHWUNDEN IST, DER ERBLASSER PFLICHTTEILSVERKÜRZENDE SCHENKUNGEN PLANTE, AN DEN ÜBERLEBENDEN EHEGATTEN BEDEUTENDE GESCHENKE GEMACHT WURDEN; DIE FINANZIELLEN VERHÄLTNISSE DER EHEPARTNER SCHWER DURCHSCHAUBAR SIND.

Die Auskunftsstufe ist daher noch nicht beendet.

ES WURDE GERICHTLICH NOCH NICHT DARÜBER ENTSCHIEDEN
, WIE BEI BETRUG ZU VERFAHREN IST. OLG München Urt v. 23.08.2021 – 33 U 325/21 ERKLÄRT, DASS ES SITUATIONEN GEBEN KANN; WO ES ZU EINER BELEGVORLAGE KOMMEN KANN: EINE SOLCHE SITUATION IST HIER GEGEBEN. HIERZU IST ALSO EINE RECHTSDISKUSSION ZU FÜHREN (REVISIONSGRÜNDE: GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG UND RECHTSFORTBILDUNG).

IM RAHMEN DER AKTUELLEN JURISTISCHEN DISKUSSION ZUR SICHERUNG DER TESTIERFREIHEIT BETAGTER UND SCHWERKRANKER EINE UNGEKLÄRTE RECHTSFRAGE OB DIESE NOCH GEGEBEN IST WENN DIE BEGÜNSTIGTE DEM TESTIERENDEN ZUVOR ALLE MITTEL ZUR SICHERUNGS SEINER PHYSISCHEN EXISTENZ ABGENOMMEN HAT.

Bei Vorliegen von Revisionsgründen (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Einheitlichkeit) ist Pkh zu bewilligen, auch wenn das Gericht zu Ungunsten entscheiden will).

VIELMEHR IST DIE TESTIERFÄHIGKEIT DES ERBLASSERS ZU ERMITTELN WENN DARAN ZWEIFEL BESTEHEN UND ZWAR DANN WENN SIE AUS OBJEKTIVIERBAREN TATSACHEN ODER HILFSTATSACHEN HERZULEITEN SIND (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2012, I-3 Wx 273/11).

DAS LG BERLIN HAT DEN VORTRAG ZUR ERBUNWÜRDIGKEIT AUS 2339 I BGB UND 2078 BGB NICHT GEHÖRT, DENN ES IST AUF DIE SACHLAGE UND ARGUMENTATION DER BESCHWERDEFÜHRERIN ÜBERHAUPT NICHT EINGEGANGEN.

Die zu diskutierende Rechtsfrage lautet, wenn der Erblasser alle finanziellen Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz (alles Geldvermögen, kein eigener Zugriff mehr auf das dem zu Begünstigenden bereits seit Jahren überlassene eigene monatliche Einkommen und Löschung sämtlicher Rechte auf der bereits an die zu begünstigende Person überlassene Immobilie, darunter auch Wohnrecht) an eine Person, die Gegnerin abgegeben hat, unterfällt dieser dann die Gesundheitssorge des Erblassers?
Und muss sie angebotene Informationen zu einer sehr wahrscheinlich den Erblasser betreffenden SCHWEREN Erkrankung (die dieser selber bei sich vermutete) nehmen und den ärztlichen Behandlern vorlegen? Ist eine Unterlassung im Sinne des §§ 2078, 2339 I BGB relevant?

OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 (2. LS) BEJAHT DASS SICH EIN ERBE KÜMMERN MUSS, DER DIE BETREUUNG ÜBERNOMMEN HAT.

Bei Vorliegen von Revisionsgründen (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Einheitlichkeit) ist Pkh zu bewilligen, auch wenn das Gericht zu Ungunsten entscheiden will).

Keine Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen im Pkh-Verfahren
. Pkh muss bewilligt werden, wenn der Erfolg von einer Beweisaufnahme abhängt, wenn diese ernsthaft in Betracht kommt.


Bildzitate aus
Initiativstellungnahme No 36 der Bundesrechtanwaltskammer „zugunsten eines fairen Verfahrens im Pflichteilsrecht und Erweiterung der wechselseitigen Auskunftsrechte“, 2019:
Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht die Verheimlichung von Tatsachen, die jeweils zu einer vom Gesetz nicht gewollten Bevorteilung eines sich unredlich verhaltenden Beteiligten führen kann. Die Auskunftsrechte innerhalb von Pflichtteilsstreitigkeiten müssen gestärkt werden.“;
Auswirkungen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch“ (Eichner, ZEV, 2021, 422);„Pflichtteilsrecht, nur ethische Vorstellungen statt Gesetz? “ (Horn, ErbR 2021, 641);
„Hätte man nicht vom BGH „mehr“ erwartet?“ (Kanzleiter, ErbR 2022, 963):
Anspruch des Rechtssystems, die Rechtssprechung durch Leitentscheidungen zu prägen und fortzuentwickeln, sich im Erbrecht nicht erfüllt;
„Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung“ (Frieser, ErbR 2020 309).


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